Auch Einschränkungen für Geimpfte

Hotspot-Regel in Bayern: So wird bestimmt, wo ein Lockdown kommt

25.11.2021, 14:39 Uhr

Betroffen sind alle Landkreise mit Sieben-Tage-Inzidenzen über 1000 laut Robert Koch-Institut (RKI). Es reicht, wenn ein Landkreis einmalig darüber liegt. Dann muss die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt oder die Stadtverwaltung, dies unverzüglich bekannt geben. Einen Tag später greifen schärfere Maßnahmen. Erst wenn der Landkreis fünf Mal in Folge bei maximal 1000 liegt, werden Lockerungen bekannt gegeben, die ab dem folgenden Tag gelten.

Hier finden Sie die aktuellen RKI-Inzidenzwerte für alle bayerischen Landkreise.

Corona-Regeln in Hotspot-Landkreisen

Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die sonst Zugangsbeschränkungen nach 2G oder 2G plus unterliegen, müssen bei einem Hotspot-Lockdown schließen. Betroffen sind damit insbesondere Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, die Gastronomie, Hotels, Fitnessstudios, Kinos, Schwimmbäder und Museen. Auch körpernahe Dienstleister müssen schließen - ausgenommen sind lediglich Friseure. Die konkreten Regeln für den Friseurbesuch finden Sie hier.

Bei einem Hotspot-Lockdown müssen auch Vorlesungen digital abgehalten werden, denn Präsenzangebote von Hochschulen sind ebenfalls untersagt. Ebenso gestrichen werden Präsenztermine von außerschulischen Bildungseinrichtungen und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung wie Fahrschulen. Nur Prüfungen dürfen noch abgehalten werden. Bibliotheken und Archive sind geschlossen.

Lockdown in Hotspots: Hier gelten Ausnahmen

Schulen und Kitas dürfen bei einem Hotspot-Lockdown offen bleiben. Auch der Handel muss nicht schließen - allerdings werden in Hotspot-Gebieten die Auflagen strenger. Bei einer Inzidenz über 1000 darf pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nur noch ein Kunde in den Laden.

Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen bleiben wie immer weiterhin ohne Zugangsbeschränkung zugänglich.

Unberührt bleibt auch der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.

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