Frau klagte gegen Neuregelung

Impfstatus-Wirrwarr: Gericht kippt Johnson&Johnson-Regel - aber nicht für alle

18.2.2022, 17:53 Uhr

Laut dem Hersteller ist für die vollständige Immunisierung beim Impfstoff Johnson&Johnson nur eine Dosis notwendig. © Wolfgang Kumm, dpa

Seit einigen Wochen gelten Menschen, die nur eine Dosis des Vakzins von Johnson&Johnson erhalten haben, nicht mehr als vollständig geimpft. Sie verloren nach einer Anpassung der Anforderungen durch das Paul-Ehrlich-Institutes quasi über Nacht ihren 2G-Status. Viele fühlten sich überrumpelt - und auch politisch löste der Alleingang der Behörde Irritationen aus.

Jetzt hat sich das Berliner Verwaltungsgericht mit einem Eilantrag zum Impfstatus bei Johnson&Johnson beschäftigt. Der Beschluss der Richter ist eine Schlappe für das PEI, denn: Die Antragstellerin gilt vorerst auch mit nur einer Dosis als vollständig geimpft. Die Behörde, so das Gericht, habe seine Kompetenz überschritten - über eine derart weitreichende Einschränkung müsse die Bundesregierung entscheiden. Es sei davon auszugehen, dass sich die Praxis als rechtswidrig erweisen werde, heißt es. Zuerst hatte der Tagesspiegel über die Entscheidung berichtet.

Wirbel auch um Genesenenstatus

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Tatsächlich gilt der Beschluss formal aber nur für die Antragstellerin selbst, die jetzt als vollständig geimpft, aber nicht als geboostert gilt. Die europäische Arzneimittelagentur EMA hält eine Dosis für ausreichend, die Ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt eine weitere Dosis mit einem mRNA-Vakzin - das aber reiche nicht aus, um den Impfstatus komplett abzuerkennen, so das Gericht.

Bereits am Mittwoch einigte sich der Bund-Länder-Gipfel darauf, dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Robert-Koch-Institut die Entscheidungshoheit über Genesenen- und Impfstatus zu entziehen. Künftig soll die Politik die Richtlinien festlegen. Wirbel gibt es etwa auch um die Verkürzung des Genesenenstatus, die teilweise wieder zurückgenommen wurde. Ein Ansbacher Gericht gab erst kürzlich einem Eilantrag gegen die Anpassung statt. Mehr dazu lesen Sie hier.