Rasenmähen, Baumschnitt, Feuer machen

Die acht größten Fehler bei der Gartenarbeit: Hier drohen Bußgelder

Saskia Muhs

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Johanna Mielich

Online-Redaktion

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20.3.2024, 15:15 Uhr
Das radikale Zurückschneiden von Hecken oder Sträuchern ist von März bis September tabu. 

© IMAGO / Lem Das radikale Zurückschneiden von Hecken oder Sträuchern ist von März bis September tabu. 

1. Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen

Gartenarbeiten, die Lärm verursachen, sind innerhalb von Wohngebieten nur während spezieller Zeitfenster erlaubt. Laute Rasenmäher, Laubbläser oder Heckenschneider dürfen an Werktagen deshalb nur von 9 Uhr bis 13 Uhr sowie von 15 bis 19 Uhr eingesetzt werden. Leisere Geräte mit Umweltzeichen sind dagegen von 7 Uhr bis 20 Uhr gestattet.

An Sonn- und Feiertagen sind laute Gartenarbeiten generell tabu: Sowohl benzinbetriebene Rasenmäher als auch Elektro-Rasenmäher dürfen somit sonntags nicht eingesetzt werden. Hier lesen Sie mehr zum Rasenmähen am Sonntag.

Wenn Privathaushalte gegen das Verbot verstoßen und ihren Rasen sonntags ohne Sondergenehmigung mähen, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Theoretisch kann sich die Geldstrafe beim Rasenmähen am Sonntag auf bis zu 50.000 Euro belaufen. Wie hoch die Behörden das Bußgeld ansetzen, ist von den Umständen abhängig.

2. Wespennester zerstören

Zugegeben, die gelb-schwarz-gestreiften Tiere können manchmal nervtötend sein, dennoch dürfen Sie Wespennester nie einfach zerstören oder auf eigene Faust umsiedeln. Dafür braucht es stets die Einschätzung eines Experten beziehungsweise einer Naturschutzbehörde. Die Kreiselwespen sowie die Kopfhornwespen stehen in Deutschland unter einem besonderen Schutz. Werden diese Tiere gefangen, verletzt oder getötet oder wird ihr Nest entfernt, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Dieser besondere Schutz gilt unter anderem jedoch auch für Hornissen, wilde Bienen, Hummeln und Schmetterlinge. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Allergiker, die durch einen Stich oder eine Berührung mit dem Tier in Lebensgefahr geraten würden. Mehr zum Thema Wespennest entfernen lesen Sie hier.

3. Ab März keine Hecken und Sträucher mehr schneiden

Hecken roden oder Sträucher radikal zurückschneiden: Das ist nicht das ganze Jahr über erlaubt: Vom 1. März bis 30. September sollen mit einem Verbot dieser Gartenarbeiten Vögel und Insekten in den Gehölzen geschützt werden. Das sieht das Bundesnaturschutzgesetz (Paragraf 39, Absatz 5) vor. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, es drohen hohe Bußgelder.

Es gibt aber Ausnahmen: Erlaubt sind auch im Frühling und Sommer Form- und Pflegeschnitte, die dazu dienen, den Zuwachs der Pflanzen zu entfernen. Außerdem ist es möglich, ein Gehölz stark zu stutzen, wenn es nicht mehr sicher oder krank ist.

4. Bäume fällen

Auch das Fällen von Bäumen im eigenen Garten ist nicht immer erlaubt, da Bäume in Deutschland einem besonderen Schutz unterliegen. So sieht beispielsweise der Umwelt-Bußgeldkatalog Strafen vor, wenn Sie einen Baum fällen, in dem Vögel, Fledermäuse oder Nager ihr Nest haben. Außerdem ist es verboten, bestimmte Laub- und Nadelbäume zu fällen, deren Stammumfang zwischen 60 und 80 Zentimetern misst - ausgenommen von dieser Regelung sind Obstbäume. Zudem kann die Stadt oder Gemeinde, in der Sie wohnen, weitere Einschränkungen festlegen.

Bevor Sie zur Kettensäge greifen, sollten Sie also bei der entsprechenden Behörde nachfragen, ob Sie eine Genehmigung zum Baumfällen benötigen. Ansonsten winken nach dem Umwelt-Bußgeldkatalog hohe Strafen. Auch hier ist der Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September wichtig, denn dazwischen darf man Bäume im Garten ohne Sondergenehmigung nicht fällen.

5. Gartenabfälle entsorgen

Gartenabfälle können die Umwelt belasten und das dortige Öko-System nachhaltig stören. Daher dürfen sie Abfälle wie Laub, Grünschnitt, Tierkot, Erdaushub oder Baumschnitt keinesfalls einfach in der Natur entsorgen. Je nach Bundesland droht hier ein Bußgeld von bis zu 300 Euro. Bei größeren Mengen ist sogar eine Strafzahlung von bis zu 2500 Euro möglich.

Auch für das Verbrennen von Gartenabfällen winken um die 150 Euro Strafe, daher sollten Sie sich lieber an die geltenden Vorschriften Ihrer Gemeinde beziehungsweise ihres Gartenvereins halten. Kleinere Mengen an Rasenschnitt lassen sich auch in der Biotonne oder auf dem Kompost entsorgen.

6. Feuer machen im Garten

In geselliger Runde um die Feuerstelle sitzen oder aber Grünabfälle nach der Gartenarbeit verbrennen – das ist im Garten normalerweise nicht erlaubt. Wie genau das Anzünden eines Feuers im Garten geregelt ist, unterscheidet sich von Ort zu Ort. In Erfahrung bringen kann man das beispielsweise beim städtischen Ordnungsamt. Für das Verfeuern der Gartenabfälle ist oftmals eine Genehmigung nötig. Besser ist es, den Grünschnitt zu recyceln. Auch eine offene Feuerstelle im Garten muss genehmigt werden, Ausnahmen sind Feuerschale oder Feuerkorb. Wer gegen die Regeln verstößt und erwischt wird, muss schlimmstenfalls 150 Euro Strafe zahlen, so das Onlineportal "My Homebook".

7. Regenwasser in die Kanalisation leiten

Seit 2010 darf Regenwasser nicht mehr einfach in die Kanalisation geleitet werden. Regenwasser füllt als Teil des Niederschlagswassers natürliche Oberflächen- und Grundwasservorkommen auf und leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Wasserkreislaufs. Zu viel Regenwasser in der Kanalisation kann außerdem zu Hochwasser führen, so das Wasserwirtschaftsamt München. Jeder Grundstückseigentümer muss entsprechende Gebühren für Niederschlagswasser entrichten, das über bebaute oder versiegelte Flächen in die Kanalisation gelangt. Aus diesem Grund ist es verboten, gesammeltes Regenwasser oder auch Schmutzwasser abzuleiten. Wer seine Niederschlagswassergebühren nicht bezahlt, kann ein Bußgeld von bis zu 7500 Euro verhängt werden, warnt "My Homebook".

8. Gartenhäuser ohne Genehmigung bauen

Je nachdem, wie groß das Gartenhaus sein soll und in welchem Bundesland man wohnt, braucht man dafür eine Genehmigung. Bei entsprechenden Verstößen gegen die Verordnungen der Bundesländer können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro drohen. Auch wenn im Bebauungsplan enthaltene Grundstücke in Bayern sogar mit einem 75 Kubikmeter großen Gartenhaus bestückt werden können, gelten in deren Höhe und Bauweise besondere Regelungen. Daher lohnt es sich immer, sich mit der zuständigen Behörde auseinander zu setzen, um teure und nervenaufreibende Rückbauten zu vermeiden, rät der Ratgeber "Hausjournal.net".

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