Fahren bei Eis, Schnee und Kälte

Autofahren im Winter: Diese 10 Fehler sollten Sie vermeiden

Ulla Ellmer

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5.12.2023, 21:29 Uhr
Wichtige Autofahrer-Pflicht: Das Fahrzeug von Eis und Schnee befreien.

© Marijan Murat/dpa Wichtige Autofahrer-Pflicht: Das Fahrzeug von Eis und Schnee befreien.

1. Schnee auf dem Auto lassen

Wer das Auto verschneit vorfindet, muss das Weiß vor Fahrtantritt gründlich entfernen. Auf der Motorhaube aufgewirbelter oder vom Dach rutschender Schnee kann die Sicht behindern, auch für nachfolgende Verkehrsteilnehmer stellen „Dachlawinen“ und Schneefahnen eine Gefahr dar. Wer sich nicht an die Räumpflicht hält, riskiert ein Bußgeld von 25 Euro.

Unterwegs sollte man daran denken, dass andere Autofahrer möglicherweise weniger diszipliniert vorgegangen sind. Vor allem bei Lkws ist Vorsicht geboten, herabfallende Eisplatten können böse Schäden anrichten.

Solche Schneelasten sind eine besondere Herausforderung.

Solche Schneelasten sind eine besondere Herausforderung. © Arek Socha/pixabay

2. Kennzeichen nicht freimachen

Das Nummernschild muss stets gut lesbar sein und daher freigekehrt werden – gegebenenfalls auch immer wieder unterwegs. Andernfalls drohen 5 Euro Bußgeld.

3. Nur ein Guckloch schaffen

Die Autoscheiben freizukratzen ist eine lästige Arbeit. Aber sie muss sein, im Interesse der eigenen Sicherheit und der von anderen Verkehrsteilnehmern. Wer nur mit einem kleinen Guckloch erwischt wird, zahlt 10 Euro und muss – Stichwort Mithaftung – im Falle eines Unfalls damit rechnen, dass es Probleme mit der Versicherung gibt. Eiskratzer und/oder Enteisungsspray gehören zwingend zur Winter-Ausrüstung. Laternenparkern leistet auch eine Thermofolie gute Dienste. Keinesfalls darf die Scheibe aber mit heißem Wasser begossen werden, durch den großen Temperaturunterschied können Spannungsrisse entstehen.

Hier wartet noch Arbeit: Ein solch kleines Guckloch reicht nicht aus.

Hier wartet noch Arbeit: Ein solch kleines Guckloch reicht nicht aus. © David Ebener/dpa

Pflicht ist es auch, die Beleuchtungsanlage einschließlich der Blinker von Schnee und Eis zu befreien. Das gleiche gilt für die Außenspiegel. Und nicht vergessen: Die Kameras der Fahrassistenzsysteme und der Rückfahrkamera liefern nicht, wenn sie zugeschneit sind.

4. Motor warmlaufen lassen

Der Reiz mag groß sein, das parkende Auto bei laufendem Motor aufzuwärmen und damit auch ein Entfrosten der Scheiben zu erreichen. Doch das ist zumindest bei Benzinern und Dieseln verboten und kann mit 80 Euro Bußgeld belegt werden. Je nach Landesimmisionsschutzgesetz fällt die Strafe womöglich noch bedeutend höher aus.

Abgesehen von der entstehenden Abgas- und Lärmbelästigung ist es laut ADAC auch schädlich für den Motor, wenn er im Leerlauf auf Betriebstemperatur gebracht wird.

Fein heraus sind die Fahrer und Fahrerinnen von Elektroautos. Die E-Mobile sind immer mit einer Standheizung ausgestattet und lassen sich so vortemperieren – idealerweise, solange sie noch an der Ladestation angeschlossen sind, das geht dann nicht zulasten der Reichweite.

5. Mit Sommerreifen fahren

In Deutschland gilt eine situative Winterreifenpflicht. Sie ist nicht an einen bestimmten Zeitraum gebunden, schreibt aber vor, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs bei winterlichen Straßenverhältnissen – Schnee, Schneematsch, Eisglätte etc. – nur mit entsprechend geeigneten Reifen gestattet ist. Wintertaugliche Reifen weisen sich durch das Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) aus.

Noch bis zum 30. September 2024 gibt es allerdings eine Übergangsfrist, während der auch Reifen mit M+S-Kennzeichnung noch toleriert werden, sofern sie vor dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. Ablesen lässt sich das Produktionsdatum an der DOT-Nummer auf der Reifenflanke: 1618 etwa steht für die 16. Kalenderwoche des Jahres 2018.

Wintertaugliche Reifen sind am Bergpiktogramm mit Schneeflocke zu erkennen.

Wintertaugliche Reifen sind am Bergpiktogramm mit Schneeflocke zu erkennen. © ampnet/ADAC/Wolfgang Grube

Bei Glatteis oder Schnee mit Sommerreifen unterwegs zu sein, kostet mindestens 60 Euro Bußgeld, draufgeschlagen wird ein Flensburg-Punkt. Kommt es zu einer Behinderung, einer Gefährdung oder einem Unfall, wird es noch teurer und es droht wiederum Ärger mit der Versicherung.

Im Ausland können andere Regeln gelten als in Deutschland. Deshalb sollte man sich vor Reiseantritt gut über die regionalen Vorschriften informieren.

6. Im Auto Winterkleidung tragen

Weder der Fahrer respektive die Fahrerin noch die anderen Passagiere sollten mit dicker Winterkleidung im Auto sitzen. Das gilt auch für Kinder in ihrem Kindersitz. Laut ADAC verhindern vor allem wattierte Jacken oder Mäntel, dass der Sicherheitsgurt so eng am Körper anliegt, wie es im Sinne einer optimalen Schutzfunktion erforderlich ist. Schlimmstenfalls, so der Club, seien Verletzungen durch den Gurt selbst möglich.

Hinzu kommt, dass die dicke Kleidung womöglich die Bewegungsfreiheit einschränkt. Mützen und Schals können die Sicht beeinträchtigen, gefütterte Handschuhe den angemessen festen Griff ums Lenkrad erschweren und klobige Winterstiefel die Feinfühligkeit im Umgang mit der Pedalerie. Bußgelder drohen zwar nicht, im Zweifel aber eingeschränkte Versicherungsleistungen.

7. Das Abblendlicht nicht einschalten

Im Winter sind die Tage kurz, und Schneefall oder Nebel sorgen zusätzlich für schwierige Sichtverhältnisse. Das Tagfahrlicht reicht dann nicht aus, und auch auf die Lichtautomatik ist kein Verlass, weil sie eingetrübtes Wetter zumeist nicht erkennt. Deshalb sollte man selbst aktiv werden und das Abblendlicht zuschalten. Unterbleibt dies, hat der Bußgeldkatalog Strafen parat: Das Abblendlicht nicht einzuschalten, obwohl die Sicht durch Schneefall behindert war, kostet innerorts 25 Euro und außerorts 60 Euro, hier kommt dann noch ein Flensburg-Punkt hinzu.

8. Zu schnell fahren

Die Fahrweise muss den winterlichen Straßenverhältnissen angepasst werden. In erster Linie kommt es auf vorausschauendes Fahren an und darauf, jederzeit rechtzeitig abbremsen zu können, was wiederum einen ausreichenden Sicherheitsabstand bedingt. „Auf Schnee und Eis sind abrupte Lenkbewegungen und plötzliche Bremsmanöver zu vermeiden“, heißt es zudem vonseiten des Automobilclubs von Deutschland (AvD).

Außerdem legt der Gesetzgeber Wert auf eine gegebenenfalls zu reduzierende Geschwindigkeit. Verringert sich die Sichtweite – etwa bei Schnee oder Nebel – auf weniger als 50 Meter, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden. Temposünden bei schlechter Sicht werden verhältnismäßig streng bestraft. Auszüge aus dem Bußgeldkatalog: Liegt die Sichtweite unter 50 Metern und fährt man bis 20 km/h zu schnell, werden 80 Euro und ein Flensburg-Punkt fällig, egal, ob der Verstoß inner- oder außerorts stattgefunden hat. Die zulässige Geschwindigkeit um 31 bis 40 km/h zu überschreiten, hat bei schlechter Sicht 260 Euro, zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot zur Folge. Außerorts liegen die Sanktionen bei 200 Euro und einem Punkt.

9. Räumfahrzeuge überholen

Der Winterdienst wird oft als Verkehrshindernis empfunden. Überholt werden sollte er aber trotzdem nicht. Zum einen, weil man nach dem Wiedereinscheren vor dem Räum- und Streufahrzeug auf eine unbehandelt glatte beziehungsweise schneebedeckte Fahrbahn trifft. Und zum anderen, weil die Schneeschaufel über die eigentliche Fahrzeugbreite noch hinausregt, womit aber nicht jeder rechnet. Auch entgegenkommenden Schneepflügen sollte daher im wahrsten Sinne des Wortes mit Vorsicht begegnet werden.

Keine gute Idee: Das vorausfahrende Winterdienstfahrzeug zu überholen.

Keine gute Idee: Das vorausfahrende Winterdienstfahrzeug zu überholen. © ADAC/ampnet

10. Verschneite Verkehrsschilder missachten

Verkehrsschilder, die nicht klar lesbar sind, einfach zu negieren, ist nicht immer eine gute Idee. Darauf machen Juristen des ADAC aufmerksam. Ist das Zeichen nur leicht verschneit und/oder aufgrund seiner Form sowieso eindeutig zu erkennen (wie etwa das achteckige Stopp-Schild), muss es respektiert werden. Auch von ortskundigen Verkehrsteilnehmern, die bestimmte Strecken regelmäßig fahren, wird erwartet, dass sie sich mit den dort geltenden Regeln auskennen.

Hier können nur Ortskundige wissen, dass es sich um ein Tempo-30-Schild handelt.

Hier können nur Ortskundige wissen, dass es sich um ein Tempo-30-Schild handelt. © Karl-Josef Hildenbrand, NN

Anders kann es sich mit Verkehrsschildern verhalten, bei denen die Form keine klare Sprache spricht. „Dazu gehören unter anderem dreieckige Gefahren- sowie die runden Verbots- und Beschränkungszeichen“, heißt es beim ADAC. Seien sie zugeschneit, könne nicht erwartet werden, dass man ihre Bedeutung noch erkennt und befolgt. Wird man in einem solchen Fall geblitzt, kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden. Allerdings ist der Nachweis zu erbringen, dass das Tempolimit nicht lesbar war. Dabei hilft beispielsweise ein Foto der betreffenden Stelle oder ein Wettergutachten des Deutschen Wetterdienstes.

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