Haus und Garten im Herbst

Lästiges Laub vor der Tür? Für diese Gartenarbeit kann es ein hohes Bußgeld geben

Isabel Pogner

Online-Redaktion

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3.11.2023, 15:14 Uhr
Laub vor der Haustür muss weg! Hinten im Garten sieht das anders aus. 

© Marcus Brandt, dpa Laub vor der Haustür muss weg! Hinten im Garten sieht das anders aus. 

Manche Blätter fallen früher, andere später. Klar ist nur: Im Herbst kommt eine ganze Menge Laub auf Wegen und dem Rasen zusammen. Wer zur falschen Zeit mit dem Laubbläser arbeitet, dem droht ein hohes Bußgeld. Und nicht nur das: Bei der Gartenarbeit gibt es einiges, was Grundstückbesitzer beachten sollten.

Vor dem Haus ist nicht gleich hinterm Haus. Auf dem Gehweg gilt: Dort muss in der Regel der Hausbesitzer das Laub wegrechen, damit Passanten nicht ausrutschen. Ist ein Grundstück vermietet, ist dafür eigentlich der Vermieter zuständig. Allerdings kann er das auch via Mietvertrag an die Mieter delegieren. Wen auch immer die frühmorgendliche Kehr-Arbeit trifft: Einfach auf die Straße schubsen darf man die Laubhügel nicht. Das sieht nicht schön aus und kann die Gullys verstopfen.

Hinter dem Haus sollten fleißige Hobbygärtner noch vorsichtiger mit dem Rechen umgehen. In den Blätterbergen verstecken sich nämlich gerne kleine Gartenbewohner. "Laub ist ein natürlicher Winterschutz für Flora und Fauna", schreibt der Naturschutzbund (NaBu) und empfiehlt: Laub rechen ja, aber am besten nicht komplett wegräumen, sondern "liegenlassen, beispielsweise in Form eines Laubhaufens in einer Gartenecke". Dort könnten Insekten, Igel oder andere Tiere überwintern. Im Frühling stürzen sich dann Würmer und Käfer auf die Laubreste und produzieren Humus. Also gleich noch ein Vorteil für den Gartenbesitzer, denn "die Nährstoffe bleiben im Garten".

Die Bayerische Gartenakademie rät Folgendes:

  • Laub auf den Beeten kann meist dort verbleiben, es schützt den Boden vor starker Kälte und unterdrückt als dickere Schicht auf aufkeimende Unkräuter. Mikroorganismen zersetzen das Laub langsam und geben Nährstoffe frei, die die Pflanzen im kommenden Jahr nutzen können.
  • Abgestorbenes Laub an Stauden ist ebenfalls nützlich als Schutz für die Pflanzen und als Überwinterungsmöglichkeit für Kleintiere.
  • Rasch entfernen sollte man Laub auf Wegen. Denn es wird mit der Zeit immer rutschiger und klebt richtiggehend auf den Steinen fest.
  • Auch auf dem Rasen sollte man zumindest alle größeren Laubmengen entfernen. Denn sonst besteht die Gefahr, dass sich verschiedene Pilzkrankheiten über den Winter ausbreiten.
  • Im Teich ist Laub ebenfalls unerwünscht. Die hineingefallenen Blätter zersetzen sich und geben Nährstoffe frei, was im nächsten Jahr das Algenwachstum fördern könnte. Am besten fischt man sie heraus.

Außerdem bittet der NaBu darum, den Laubbläser gegen einen Rechen auszutauschen. Denn "die ökologischen Schäden sind enorm: "Millionenfach werden Kleinstlebewesen zusammen mit dem Laub aufgesaugt und zerstückelt." Aber auch für Frösche und Eidechsen sei der Laubbläser lebensbedrohlich.

Keine laute Gartenarbeit nach 20 Uhr

Nicht nur Tiere können ein Problem mit der Laubentfernung haben. Ein Laubbläser ist etwa so laut wie ein Presslufthammer. Nach 20 Uhr sollten Grundstücksbesitzer deshalb auch den Nachbarn zuliebe auf den Rechen umsteigen.

Wem der Lärm egal ist, für den könnte es teuer werden: Laut Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundesumweltministeriums ist es in Wohngebieten verboten, laute Geräte "an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr zu nutzen. In diesen Gebieten gilt darüber hinaus für bestimmte lärmrelevante Geräte, wie zum Beispiel für Laubbläser und Laubsammler, grundsätzlich auch ein Betriebsverbot in der Zeit von 7 Uhr bis 9 Uhr, 13 Uhr bis 15 Uhr und 17 Uhr bis 20 Uhr."

Somit darf man Laubbläser in Wohngebieten in der Regel nur werktags von 9 bis 13 und von 15 bis 17 Uhr nutzen, wenn man keine Ausnahmegenehmigung hat. Das gilt auch für Nürnberg, erklärt die Stadt auf ihrer Website. Die Gemeinden und Städte dürfen aber noch weitere Einschränkungen vornehmen. Sie können aber auch Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Die Strafen können hoch ausfallen: Für Ruhestörung sind bis zu 5000 Euro Bußgeld möglich. Wer eine Ausnahmezulassung gebraucht hätte, diese aber nicht angefordert hat, muss bis zu 2500 Euro zahlen.

Prinzipiell sind bei Verstößen gegen das Bundes-Immissionsschutzgesetz bis zu 50.000 Euro Bußgeld möglich. Die Höhe des Bußgelds richtet sich nach dem Einzelfall.

Und auch die Entsorgung ist nicht ganz unkompliziert. Wer im Besitz eines großen Gartens und einer kleinen Biotonne ist, hat schnell ein Problem. Um das zu lösen, bieten viele Städte spezielle Laub-Müllsäcke an. Die holen die Abfallbetriebe zusätzlich zu den regulären Leerungen ab. In Nürnberg müssen die Gartenbesitzer aber selbst Müllabfuhr spielen. SöR erklärt: "Wer das Laub entsorgen will, kann dies bei den Gartenabfall-Sammelstellen tun".

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