Corona-Schutz im Nachtleben: Stadt Nürnberg verlängert Maßnahmen-Paket

11.9.2020, 12:33 Uhr
Nach den guten Erfahrungen am Wochenende hält die Stadt an ihrem Konzept fest - mindestens bis Ende Juli.

© Anestis Aslanidis, NNZ Nach den guten Erfahrungen am Wochenende hält die Stadt an ihrem Konzept fest - mindestens bis Ende Juli.

Zu den Kernpunkten gehört der Einsatz von Sicherheitsdiensten und des kommunalen Außendienstes ADN sowie ein Verkaufsverbot von To-Go-Getränken. Die Wachleute sperren zum Beispiel am Köpfleinsberg den Zu- und Durchgang, sobald die dort verträgliche Zahl von Anwesenden erreicht ist. Am Wöhrder See wird die Polizei weiterhin nach Bedarf Lichtmasten einsetzen, um die Bereiche an der Norikus-Bucht und am Sandstrand mit Kiosk zu kontrollieren. Das besondere Augenmerk richtet sich auf das Geschehen an den Wochenenden, also jeweils von Freitag bis Sonntag.

Ausdrücklich hoben die zuständigen Instanzen bei der Stadt und der Polizei die Kooperationsbereitschaft der Wirte hervor, die im Gegenzug ihre Ausschankflächen ausweiten konnten. Die kommenden Wochenenden sollen zeigen, ob sich die ersten guten Erfahrungen bestätigen. Ende des Monats wollen die Beteiligten die Vorgaben neu prüfen und bewerten.

Menschenmassen trotz Corona: So sah es im Nürnberger Nachtleben ohne das Maßnahmen-Paket aus:

Am Tiergärtnertorplatz bleibt somit das Verkaufsverbot von To-Go-Getränken vorübergehend bestehen. Die Anordnung gilt jeweils von Freitag auf Samstag sowie von Samstag auf Sonntag von 20 bis 5 Uhr. Die Wirte am Köpfleinsberg organisieren an den Wochenenden weiterhin einen Sicherheitsdienst und Barrieren. Die Aufgabe des Sicherheitsdienstes ist es, am Freitag und Samstag jeweils zwischen 18 und 24 Uhr Folgendes sicherzustellen: Beobachtung der Menschenmenge auf dem jeweiligen Platz und der Abstände der Gäste untereinander; Hinweis auf die Abstandsregeln und deren Kontrolle auf den Außenschankflächen (§ 13 Abs. 4 BayInfSMV), Nr. 699 / 13.07.2020 auf dem Platz und in seinem unmittelbaren Umfeld von rund 25 Metern Seite 2 von 2 (§ 2 6. BayInfSMV); Herstellen der Abstände zwischen den Personen, wenn diese nicht eingehalten werden; Abweisung von Personen, wenn auf Grund der dichten Ansammlung der Menschen die Abstände nicht mehr eingehalten werden (können).

Dieser Artikel wurde am 11.09.2020 um 12.30 Uhr aktualisiert.

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