Corona-Gutschein wider Willen: Diese Rechte haben Sie

27.6.2020, 06:00 Uhr
Corona-Gutschein wider Willen: Diese Rechte haben Sie

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Es war ein zähes Ringen zwischen jenen, die eine Pleitewelle unter Airlines und Touristikern verhindern helfen wollten, und denen, die vor allem das Wohl der durch die Corona-Pandemie mitunter auch stark gebeutelten Verbraucher im Auge hatten. Das entscheidende Wort beim Zankapfel "Gutscheinlösung", wonach Veranstaltern die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, bereits bezahlte, abgesagte Reisen nicht auszubezahlen, sondern einen Gutschein auszustellen, hatte die EU-Kommission. Sie erteilte dem Vorstoß der Bundesregierung im April eine klare Absage: die vom Kabinett beschlossene Lösung sei nicht kompatibel mit der EU-Pauschalreiserichtlinie, hieß es. Diese besagt, dass Rückzahlungen bei einer abgesagten Reise vom Veranstalter innerhalb von 14 Tagen erfolgen müssen.

Soweit die Theorie. Dass die Praxis wie so oft eine andere ist, erfuhr das Ehepaar Thoms aus Nürnberg. Statt Mitte April mit dem Reiseveranstalter trendtours nach Ungarn aufzubrechen, verbrachte Günther Thoms viele Stunden mit Briefeschreiben, Anrufen, Internetrecherchen, einem Gespräch mit einem Anwalt sowie letztendlich mit der Presse. Denn anders, als es die Rechtslage vorschreibt, war der Touristiker aus Frankfurt am Main nicht bereit, dem Ehepaar den Reisepreis zurückzuerstatten. Stattdessen erhielt es eine Woche vor dem ursprünglichen Reiseantritt per Post einen Reisegutschein für die gleiche Tour. Start: 6. April 2021.

Thoms staunte, schließlich wusste er über die Medien bereits, dass das Thema Zwangsgutschein quasi vom Tisch war. Eine Callcenter-Mitarbeiterin des Unternehmens versuchte ihn auf Nachfrage zu beschwichtigen. Der Gutschein sei ein Entgegenkommen an gute Kunden, schließlich sei damit zu rechnen, dass aufgrund der zahlreichen abgesagten Reisen im folgenden Jahr eine so hohe Nachfrage entstehen würde, dass Stammkunden womöglich nicht zum Zuge kommen würden. "Für mich war dieses Argument eher eine Art Bauernfängerei", sagt Thoms rückblickend. Auf seine Weigerung hin versicherte ihm die Mitarbeiterin, dass es sich nur um ein Angebot handle – und kündigte eine Rückerstattung des vollen Betrags an. Bei dieser Ankündigung bleib es. Wochen, Briefwechsel, Nachfragen zogen ins Land.

Ein Ärgernis, das auch die Verbraucherzentralen des Landes umtreibt. Laut Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands, haben sich zwei Drittel der Anfragen in den vergangenen Wochen um Ticketerstattung und Reisevorauszahlungen gedreht. "Die Reisebranche tritt die Erstattungsrechte von Verbrauchern systematisch mit Füßen", so Müller in einem Interview. Man arbeite hier "teilweise mit üblen Tricks und irreführenden Infos".

Julia Zeller, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern stellt klar: "Veranstalter von Pauschalreisen ebenso wie Airlines dürfen Gutscheine anbieten. Annehmen muss der Kunde sie aber nicht. Das ist ein rein optionales Angebot." Jeder habe den Anspruch, den bereits gezahlten Reisepreis vollständig zurückerstattet zu bekommen.

Der Ansturm ist enorm

Zur Erinnerung: Pauschalreisen sind Reisen, bei denen von einem Anbieter verschiedene Reiseleistungen wie Anreise und Unterkunft zusammengeschnürt werden. Wird ein Veranstalter beim Thema Rückzahlung nicht von sich aus aktiv, könne man sich etwa auf der Seite der Verbraucherzentrale Bayern einen Musterbrief herunterladen, die Unternehmen haben dann 14 (Airlines 7) Tage Zeit, das Geld zu überweisen. Ein wenig Kulanz in Hinblick auf diese Frist empfiehlt Zeller dennoch, das Rückforderungsaufkommen sei derzeit enorm.

Dass viele Touristiker besonders zu Beginn der Pandemie in der Hoffnung auf eine verpflichtende Gutscheinlösung auf Zeit gespielt haben, sei aus deren Sicht durchaus nachvollziehbar, sagt Zeller. Schließlich geht es um gewaltige Summen. Nach Schätzungen der Reisewirtschaft sind für alle Reisen, die vor dem 8. März gebucht wurden und bis Ende 2020 stattfinden sollten, Vorauszahlungen in Höhe von rund sechs Milliarden Euro geleistet worden.

Günther Thoms und seine Frau haben durchaus Verständnis für die heikle Situation der Veranstalter, auf ihr Recht verzichten wollen sie aber nicht. Die Anfrage unserer Redaktion, warum der Reisepreis trotz Aufforderung nicht erstattet wurde, beantwortet trendtours mit einer knappen Mail. Tenor: Man danke für die Anfrage und werde sich schnellstmöglich um das Anliegen kümmern. Die Fragen zum Warum und der Höhe der Rückforderungen bleiben unbeantwortet. Dennoch: Familie Thoms erhält in der Folgewoche ihr Geld zurück.

 

 

Günther Thoms und seine Frau freuen sich zwar, ihr Vertrauen in den Veranstalter, mit dem sie bereits zweimal gute Erfahrungen gemacht hatten, sei aber angeknackst. "Ob und wann wir mit dem Unternehmen wieder auf Reisen gehen, können wir gerade nicht sagen."

Grundsätzlich, sagt Verbraucherschützerin Zeller, spreche übrigens nichts dagegen, angebotene Gutscheine auch anzunehmen. Das müsse jeder für sich entscheiden, auch die individuelle Liquidität sei hierfür ein Kriterium. Um ein Insolvenzrisiko des Veranstalters sollen sich die Verbraucher nach Willen der Regierung zumindest keine Sorgen machen müssen. Ein Gesetzentwurf, wonach Gutscheine gegen eine Pleite abgesichert sind, hat bereits das Kabinett passiert und befindet sich im parlamentarischen Verfahren.

Bundesverbraucherschutzministerin Christine Lambrecht (SPD) wirbt bereits öffentlich dafür, Gutscheine zu nutzen. "Wenn alle auf einer Auszahlung bestehen, wird es für manche Airline hart. Der Gutschein ist nicht nur ein Stück Papier. Selbst wenn der Anbieter in die Pleite rutscht, ist der Gutschein staatlich abgesichert." Bereits ausgegebene Gutscheine könnten gegen die neuen abgesicherten Reisegutscheine ausgetauscht oder entsprechend angepasst werden. Sie haben, so die Bundesregierung, Gültigkeit bis zum 31.12.2021. Werden sie bis dahin nicht genutzt, könnten sie ausgezahlt werden.

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