Angst vor einem Blackout

Muss ich bei einem Stromausfall zur Arbeit? Das sagt eine Rechtsexpertin

Eva Orttenburger

Online-Redaktion

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14.10.2022, 09:37 Uhr

Expertinnen und Experten halten einen breitflächigen Stromausfall in Deutschland zwar für unwahrscheinlich. Die Betreiber von Stromnetzen bezeichnen die Lage im Winter jedoch als "äußerst angespannt". Auch die Bundesregierung und die zuständigen Katastrophenschutzbehörden geben der Bevölkerung Tipps, was im Falle eines Stromausfalls wichtig wird und wie sich die Deutschen am besten darauf vorbereiten.

Doch eine Frage bleibt offen: Wenn weder Züge fahren, noch technische Geräte wie Computer und Co. funktionieren, müssen Arbeitnehmer dann zur Arbeit gehen? Das Portal Business Insider hat dazu mit Alicia von Rosenberg, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in Berlin, gesprochen. Sie erklärt: "Wenn ein Arbeitnehmer wegen eines flächendeckenden Stromausfalls nicht arbeiten kann, nennt man das Betriebsstörung. Das Gesetz sieht in einem solchen Fall vor, dass der Arbeitnehmer von seiner Leistungspflicht befreit wird, das heißt also nicht arbeiten muss."

Fällt der Strom aus, gehen weder Beleuchtung noch technische Geräte in Büros - außer, es gibt ein Notstromaggregat. Das ist beispielsweise in Krankenhäusern der Fall. (Symbolfoto)

Fällt der Strom aus, gehen weder Beleuchtung noch technische Geräte in Büros - außer, es gibt ein Notstromaggregat. Das ist beispielsweise in Krankenhäusern der Fall. (Symbolfoto) © IMAGO/Andreas Poertner, NN

Anders ist die Situation jedoch, wenn die Tätigkeit keinen Strom erfordert, zum Beispiel bei einem Sportlehrer oder -lehrerin, bei einem Taxifahrer, Gärtner oder Postboten. "Die Arbeitstätigkeit muss aufgrund der höheren Gewalt unmöglich geworden sein. Wenn dies nicht der Fall ist, muss man natürlich arbeiten", erklärt von Rosenberg gegenüber unserer Redaktion.

Erhalte ich meinen Lohn bei einem Blackout?

Doch erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch ihren Lohn, wenn sie aufgrund des Stromausfalls nicht arbeiten können? Bei einem Blackout im Betrieb trägt der Arbeitgeber das sogenannte "Risiko der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung". Wenn aufgrund eines Stromausfalls Geräte defekt sind und Computer im Unternehmen nicht laufen, ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Auch bei "höherer Gewalt" wie Naturkatastrophen, extremen Witterungsverhältnissen oder Unglücken muss der Lohn weiter bezahlt werden. Ein landesweiter Blackout zählt zu dieser Kategorie.

"Etwas anderes gilt, wenn der Zug zur Arbeit aufgrund des Stromausfalls nicht fährt. Dann sollte der Arbeitnehmer versuchen, anderweitig zur Arbeit zu kommen, denn er trägt grundsätzlich das sogenannte Wegerisiko. Gelingt ihm dies nicht, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslohn", erläutert von Rosenberg. Sprich: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, die ohne Strom möglich ist, sollten auch bei einem Blackout zur Arbeit kommen. Sonst könnte im Ernstfall der Lohn gestrichen werden.

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