Schätzung und Verspätungszuschlag

Steuerberaterkammer Nürnberg erklärt: Das passiert wenn Sie die Steuererklärung zu spät abgeben

Vanessa Neuß

Volontärin

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15.4.2023, 19:00 Uhr
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung sollte nicht überschritten werden. 

© Oliver Berg, dpa Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung sollte nicht überschritten werden. 

Mit einer Steuerklärung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel einen Teil ihrer gezahlten Steuern wieder zurückholen. Dafür haben sie für das Jahr 2022 noch bis zum 2. Oktober 2023 Zeit - mit der Unterstützung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters noch länger. Sollte die Steuererklärung aber zu spät abgegeben werden, kann das teuer werden.

Wenn Steuerpflichtige trotz Abgabeverpflichtung und Aufforderung durch das Finanzamt keine Erklärung abgeben, schätzt das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen, informiert die Steuerberaterkammer Nürnberg. Diese Schätzung orientiert sich in der Regel an den Angaben der Vorjahre, kann sich aber auch negativ auswirken.

Die Schätzung ersetzt allerdings nicht die Pflicht zur Abgabe der Erklärungen. Für Steuerpflichtige gilt dann: Wenn der Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung eingereicht wird, ändert die nachträglich eingereichte Steuerklärung den Bescheid auf die tatsächlichen Einkünfte. Wenn der Schätzungsbescheid hingegen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht, können Steuerpflichtige nur innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist dagegen vorgehen.

Verspätungszuschläge oder Fristverlängerung

Bevor das Finanzamt allerdings eine Schätzung kalkuliert, werden Verspätungszuschläge und Zwangsgelder verhängt. Nach einem Versäumnis von mehr als 14 Monaten ist das Finanzamt von Amts wegen verpflichtet, einen Verspätungszuschlag zu erheben. Für die Steuererklärung 2022 hat sich dieser Zeitraum verlängert, das bedeutet, dass ab dem 1. August 2024 zwingend ein Verspätungszuschlag erhoben wird - davor entscheidet das zuständige Finanzamt individuell.

Um Mehrkosten oder Schätzungen zu vermeiden, können Steuerpflichtige beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Dafür muss es einen triftigen Grund geben, wie beispielsweise der Tod von nahen Angehörigen, ein längerer Auslandsaufenthalt, fehlende Unterlagen, eine längere Krankheit, ein längerfristiger Krankenhausaufenthalt oder ein Umzug.

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