Neuerungen ab Mittwoch

3G am Arbeitsplatz und Homeoffice-Pflicht: Die wichtigsten Fragen und Antworten

22.11.2021, 08:58 Uhr
Angesichts der verschärften Corona-Lage in Deutschland wird die Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer voraussichtlich wieder eingeführt.

© Fabian Strauch, dpa Angesichts der verschärften Corona-Lage in Deutschland wird die Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer voraussichtlich wieder eingeführt.

Mitten in der vierten Corona-Welle hat der Bundesrat nach langem Ringen grünes Licht für neue Corona-Auflagen gegeben. Die Pflicht zu Homeoffice und der 3G-Regelung am Arbeitsplatz gilt ab Mittwoch nicht mehr nur in Bayern, sondern bundesweit. Wir haben zusammengefasst, was das für Arbeitnehmer konkret bedeutet:

Wie soll 3G in der Praxis umgesetzt werden?

Wer weder geimpft noch genesen ist, der muss täglich einen Schnelltest machen oder an mindestens zwei Tagen der Woche einen PCR-Test vorweisen, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde. Der Arbeitgeber muss sich den 3G-Nachweis zeigen lassen und auch dokumentieren.

Darf der Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen?

Der Betrieb ist verpflichtet, den 3G-Nachweis zu verlangen und ihn auch zu prüfen. Die Beschäftigten können nach dem Datenschutzrecht nicht widersprechen. Aber sie können frei entscheiden, wie sie den Nachweis erbringen möchten. Heißt: Selbst als Genesener oder Geimpfter kann man ein Testergebnis vorlegen. Der Arbeitgeber darf nicht speziell nach dem Impfstatus verlangen.

Wie muss der Test ablaufen?

Der Schnelltest muss entweder vor Ort unter Aufsicht, durch medizinisches Personal im Betrieb oder von einer Teststelle durchgeführt werden. Die beaufsichtigende Person kann der Betriebsinhaber oder ein beauftragter Kollege sein. Der Testnachweis gilt nur an dem Ort, an dem die Testung vorgenommen wurde, ein generell 24 Stunden gültiges Testzertifikat darf nicht ausgestellt werden.

Wer muss die Tests organisieren?

Es ist Sache der Arbeitnehmer, den Nachweis für den Zutritt zum Betrieb zu erbringen. Das heißt, wer mit einem Test zur Arbeit will, muss sich den entsprechenden Nachweis besorgen. Das Testen gehört bislang nicht zur Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss zumindest zwei Tests stellen, trotzdem ist es aber Pflicht des Arbeitnehmers die zu machen bevor er den Betrieb betritt.

Wer muss die Tests bezahlen?

Bei einer Fünf-Tage-Woche fallen insgesamt fünf Schnelltests an. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, zwei pro Woche zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer auf die kostenlosen Bürgertests zurückgreifen. Davon steht ihm mindestens einer pro Woche zu. Sofern es die Auslastung der Teststellen zulassen, kann man sich auch mehrmals in der Woche testen lassen. Sollten die Kapazitäten jedoch erschöpft sein, muss der Arbeitnehmer für die restlichen Nachweise selber aufkommen.

Was passiert, wenn Beschäftigte keinen Nachweis vorlegen oder den Test verweigern?

Grundsätzlich gilt: Die Betriebe dürfen nicht ohne 3G-Nachweis betreten werden. Sollte für den betroffenen Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit zu Homeoffice bestehen, so ist er dementsprechend nicht in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Daraus resultierend könnte eine Abmahnung und im letzten Schritt sogar eine Kündigung folgen. Für die versäumte Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer zudem nicht entlohnt werden.

In den neuen Corona-Maßnahmen, für die der Bundesrat am Freitag grünes Licht gegeben hat, ist auch die erneute Pflicht zum Homeoffice vermerkt. Das folgt daraus:

Was bedeutet die Homeoffice-Pflicht?

Die Pflicht zum Homeoffice ist nicht neu. Schon im Januar waren Arbeitgeber verpflichtet, überall dort wo es möglich ist, Homeoffice anzubieten. Ende Juni lief die Pflicht aus, doch nun soll sie erneut bundesweit gelten. Die Beschäftigten können also, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen, von Zuhause aus arbeiten. Das gilt unter anderem für Büroarbeiten und vergleichbare Tätigkeiten. Arbeitnehmer haben das Angebot grundsätzlich auch anzunehmen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Arbeitnehmer können das Angebot ablehnen, wenn "ihrerseits Gründe entgegenstehen". Dazu zählen "räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung". Ausnahmen gelten also, wenn Platzmangel oder Ablenkungen zum Beispiel durch Kinder dagegensprechen.

Thomas Müller ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Manske und Partner in Nürnberg. Seiner Meinung nach gibt es bei den am Freitag beschlossenen Änderungen viele Gestaltungsspielräume und Ausgestaltungsfragen. Dazu zählt beispielsweise die Bezahlung der Tests: "Die Interessensvertretungen von Arbeitgebern und Beschäftigten sind da erwartungsgemäß unterschiedlicher Meinung, das letzte Wort könnte deshalb noch nicht gesprochen sein." Und auch die Folgen der Verweigerung eines Tests müssten genau betrachtet werden. "Eine Kündigung darf nur als allerletztes Mittel betrachtet werden. Vorher sollten auf jeden Fall Gespräche geführt und nach alternativen Lösungen gesucht werden", sagt Müller. Da es sich dabei um heftige Einschnitte handelt, hofft der Fachanwalt, dass diese Maßnahmen reichen, um die Pandemie möglichst bald in den Griff zu bekommen.