Ausgangssperre in Bayern: Was ist ein triftiger Grund, die Wohnung zu verlassen?

30.4.2021, 14:10 Uhr

In den betroffenen kreisfreien Städten und Landkreisen ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung - dies muss nicht die eigene sein - zwischen 22 und vor 5 Uhr nur noch mit einem triftigen Grund erlaubt. Zur Wohnung zählen dabei auch Gärten, Terrassen und Balkone. Die Regelung findet sich im 12. Bayerischen Infektionsschutzgesetz im Paragraph 26.

Aufgrund hoher Inzidenzwerte gibt es derzeit in vielen bayerischen Landkreisen eine Ausgangssperre. Eine Aufzählung finden Sie hier.

Doch was wird als triftiger Grund gewertet? Hier der Überblick!

- Der Weg zur Arbeit und wieder nach Hause ist weiterhin möglich. Das schließt auch Lieferdienste mit ein. Speisen selbst abzuholen ist verboten.

- Liegt ein medizinischer Notfall vor, darf die Wohnung auch nachts verlassen werden. Das gilt auch für Notfälle bei Tieren und unaufschiebbare medizinische Behandlungen.

- Allgemein gesprochen darf eine Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum unabhängig von der Uhrzeit abgewendet werden.

- Die Versorgung von Tieren ist erlaubt, Hundehalter dürfen mit ihren Vierbeinern also auch während der Ausgangssperre Gassi gehen.

- Sterbende dürfen weiterhin besucht und begleitet werden.

- Auch für die die unaufschiebbare Betreuung hilfsbedürftiger Personen oder Minderjähriger darf man während der Ausgangssperre hinaus.

- Das Umgangs- und Sorgerecht darf unabhängig von der Uhrzeit wahrgenommen werden.

- Ähnlich wichtige und unabweisbare Gründe gelten ebenfalls.

Bei Verstößen gegen die nächtliche Ausgangssperre ist mit einer Strafe von 500 Euro zu rechnen.

Die aktuellen Inzidenzwerte für alle Landkreise im Freistaat finden Sie hier.

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