Kunden üben Kritik

Nach Rückforderung der Kontogebühren: Laufer Raiffeisenbank kündigt Kunden

9.7.2021, 14:38 Uhr
Wie Verbraucher können auch Banken ohne Angabe von Gründen, die Geschäftsbeziehung beenden. Lediglich Sparkassen müssen dafür eine Begründung vorlegen. 

© Christin Klose, dpa-tmn Wie Verbraucher können auch Banken ohne Angabe von Gründen, die Geschäftsbeziehung beenden. Lediglich Sparkassen müssen dafür eine Begründung vorlegen. 

Seit 30 Jahren ist Thomas Müller (Name geändert) Kunde bei der Raiffeisen Spar + Kreditbank in Lauf. Oder besser gesagt: Er war es, bis ihm vor zwei Wochen von dem Geldhaus gekündigt wurde. Einen Grund für den Schritt nannte die Bank in ihrem Schreiben nicht. In dem Brief, der unserer Redaktion vorliegt, beruft sie sich lediglich auf Paragraph 19, Absatz eins der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darin ist festgehalten, dass die Bank - auch ohne Angabe von Gründen - die Geschäftsbeziehung zu einem Kunden kündigen kann, solange die Kündigungsfrist eingehalten wird.

Doch einen Grund gibt es laut Müller in seinem Fall schon: Nur eine Woche vor seiner Kündigung forderte er die Bank auf, ihm seine Kontoführungsgebühren für die letzten vier Jahre zu erstatten. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Ende April. Die Richter hatten geurteilt, dass Klauseln zu Vertragsanpassungen in den AGB nicht so offen formuliert sein dürfen, dass der Vertrag ohne Zustimmung der Kunden zum schlechteren verändert werden kann. Viele Banken hatten solche Klauseln verwendet, um vertragliche Änderungen wie beispielsweise erweiterte Datenerhebungen oder Preiserhöhungen für das Konto durchzuführen. In solchen Fällen haben Kunden nun Anspruch auf eine Rückerstattung.

"Kündigung ohne Vorwarnung hingeschmissen"

Von dieser Möglichkeit haben neben Müller in Lauf noch weitere Kunden Gebrauch gemacht - alle erhielten die Kündigung. Auf Nachfrage bei ihren jeweiligen Bankberatern bekamen sie demnach die Auskunft, die Raiffeisenbank habe sich dazu entschieden, allen Kunden zu kündigen, die Gebühren zurückfordern. Einem Kunden verweigerte die Bank zudem die Rückzahlung.

Die Begründung: Sein Konto sei kein privates, sondern ein Geschäftskonto. Für solche gilt die Rechtsprechung des BGH tatsächlich nicht. Eine Kündigung erhielt der Kunde dennoch. "Was mich am meisten ärgert, ist, dass ich zigfach von der Bank angerufen werde, wenn es um neue Produkte geht, mir aber hier ohne Vorwarnung die Kündigung hingeschmissen wird", ärgert er sich. Er und seine ganze Familie hätten zudem Anteile der Genossenschaftsbank. "Gerade bei der Bank, bei der ich selbst Anteile habe, hätte ich einen anderen Umgang erwartet."

Ähnlich sehen es auch die anderen beiden Betroffenen: "Von einer Bank, die sich nach außen hin immer bürgernah gibt, fühlt man sich durch ein solches Vorgehen nicht gut behandelt. Einem jahrzehntelangen Kunden in einem Satz und ohne vorherige Kontaktaufnahme zu kündigen, das ist bemerkenswert."

Deutliche Kritik von Verbraucherschützer

Die Bank selbst äußert sich zu den Vorwürfen nicht. Trotz mehrfacher Nachfrage unserer Redaktion, blieb ein Statement der Raiffeisenbank Lauf aus.

Bei der Verbraucherzentrale Bayern ist man von der "Deutlichkeit des Vorgehens überrascht". Rechtlich sei das Vorgehen zwar möglich, "aber Kunden einfach auszumisten, gerade dort, wo es nicht mehr viele Alternativen mit Filialbanken vor Ort gibt, halte ich für schwierig", kritisiert Sascha Straub, Referatsleiter des Bereichs Finanzdienstleistungen. "Früher hätte so etwas wohl noch als unvereinbar mit dem genossenschaftlichen Prinzip gegolten. Heute muss man kritisch hinterfragen, welchen Mehrwert die Mitgliedschaft in einer Genossenschaftsbank überhaupt noch hat."

Der Genossenschaftsverband wollte auf Nachfrage die Vorgänge nicht bewerten.

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