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Urlaub in der Probezeit: Anspruch, Sperre und Anzahl der Urlaubstage

Simone Madre

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18.3.2022, 08:42 Uhr
Während der Probezeit stellen sich Arbeitnehmer oft die Frage: "Darf ich in den Urlaub?"

© adamkontor, Pixabay, LizenzCC Während der Probezeit stellen sich Arbeitnehmer oft die Frage: "Darf ich in den Urlaub?"

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Der Mythos, dass Arbeitnehmer in ihrem neuen Job während der Probezeit keinen Anspruch auf Urlaubstage haben, hält sich weiterhin aufrecht. Arbeitnehmer befürchten Konsequenzen, wenn sie bereits in der Anfangsphase ihrer neuen Arbeitsstelle nach einem Urlaub fragen. Doch ist das wirklich so? Alles, was Sie rund um das Thema Urlaub in der Probezeit wissen müssen, finden Sie hier.

Arbeitnehmer, die einen neuen Job beginnen, stellen sich häufig die Frage "Darf ich in der Probezeit Urlaub nehmen?" Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer haben natürlich auch während der Probezeit einen Urlaubsanspruch. Allerdings entsteht der Anspruch auf den vollständigen Jahresurlaub erst nach sechs Monaten der Betriebszugehörigkeit. Dies ist im Paragraph 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) verankert.

Mitarbeiter, die sich in der Probezeit befinden, haben mit Beginn ihrer neuen Arbeitsstelle Anspruch auf einen anteiligen Urlaub. Dieser ermittelt sich wie folgt: Pro Monat der Beschäftigung erhält man ein Zwölftel des gesetzliches Mindesturlaubs. Das regelt das BurlG. Bei einer 6-Tage-Woche sind mindestens 24 Tage pro Jahr und bei einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Tage gesetzlich vorgeschrieben.

In den meisten Arbeitsverträgen sind mehr Urlaubstage enthalten als gesetzlich vorgeschrieben. Dann kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festlegen, wie mit dem Extra-Urlaub in der Probezeit verfahren wird. Meist erhöht sich dadurch der Urlaubsanspruch. Wechselt man mitten im Jahr die Arbeitsstelle, kann der Urlaubsanspruch aber auch entfallen: und zwar, wenn man schon beim vorigen Arbeitgeber den Jahresurlaub genommen hat. Der bereits genommene Urlaub wird also mit dem Mindesturlaub verrechnet. Damit soll "doppelter" Urlaub verhindert werden.

Der Urlaubsanspruch gilt auch während der Probezeit. Die sechs Monate, in denen der Arbeitnehmer wartet, bis er den vollen Jahresurlaub in Anspruch nehmen kann, bezeichnet man rechtlich als "Wartezeit".

Eine Probezeit ist nur rechtskräftig, wenn diese zuvor vertraglich vereinbart wurde. Klauseln, die eine solche Probezeit beinhalten, lassen sich aber in fast jedem Arbeitsvertrag finden. Die Probezeit beläuft sich häufig auf sechs Monate, kann aber auch kürzer oder länger andauern. Während der Probezeit gelten meistens besondere, verkürzte Kündigungsfristen. Dennoch hat die Probezeit auf den Urlaubsanspruch keine direkten Auswirkungen.

Die Wartezeit ist im Gegensatz zu der Probezeit gesetzlich festgelegt und für alle Arbeitsverträge rechtskräftig. Diese sagt aus, dass der volle Jahresanspruch erst nach mindestens sechs Monaten geltend gemacht und Urlaubstage vorher nur anteilig gewährt werden können.

Wenn keine dringlichen betrieblichen Belange oder vorherige Urlaubsanträge der Arbeitskollegen dem Urlaubswunsch entgegenstehen, hat der Arbeitgeber den beantragten Urlaub grundsätzlich auch schon in der Probezeit zu gewähren.

Grundsätzlich sollte der Urlaub in dem Jahr beantragt und gewährt werden, in dem der Arbeitnehmer den Anspruch geltend macht. Dasselbe gilt auch für den Teilurlaub. Wenn die Gewährung des Urlaubs in dem laufenden Jahr nicht möglich ist, erfolgt eine Übertragung in das folgende Jahr. Der Urlaub muss dann in der Regel bis zum 31. März genommen werden. Ausnahmen gibt es bei einem Teilurlaubsanspruch aufgrund einer nicht erfüllten Wartezeit im alten Kalenderjahr. Arbeitnehmer dürfen in diesem Fall eine Übertragung und Verlängerung bis zum 31. Dezember verlangen.

Arbeitnehmer stellen sich häufig bei einem Jobwechsel die Frage, ob es vielleicht besser ist, erstmal keinen Urlaub in der Probezeit zu nehmen. Ob es sinnvoll ist, direkt am Anfang Urlaub zu beantragen und bei seiner neuen Arbeitsstelle zu fehlen, ist natürlichen jedem selbst überlassen. Natürlich kommt es auch immer auf die konkrete und individuelle Situation an, beispielsweise die Anzahl der Urlaubstage, die bisherige Dauer der Beschäftigung, auf vorherige Absprachen und persönliche Gründe für den Urlaub. Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer frühzeitig absprechen, sollte in der Regel eine zufriedenstellende Lösung für alle Beteiligten möglich sein.

In der Probezeit möchte man natürlich nicht sofort unangenehm auffallen. Dennoch sollte man sich auch nicht einschränken und auf seinen Urlaubsanspruch aus reiner Rücksichtnahme verzichten. Vor allem wenn wichtige persönliche Termine anstehen, Urlaub bereits geplant oder sogar gebucht wurde, sollten Arbeitnehmer nicht vor einem Urlaubsantrag zurückschrecken.

Generell könnte man sich zuvor bei den Arbeitskollegen erkundigen, wie die herkömmliche Urlaubsplanung aussieht. Nebenbei könnte man fragen, ob schon jemand einen Urlaubsantrag in dem gewünschten Zeitraum beantragt hat und dies gegebenenfalls mitberücksichtigen.

Die beste Lösung ist jedoch immer Kommunikation. Arbeitnehmer sprechen ihren Vorgesetzten offen, ehrlich und rücksichtsvoll an, um die Möglichkeiten eines Urlaubs auszuloten. Dazu kann man natürlich seine persönlichen Beweggründe erklären. Danach sollte man die Antwort abwarten und die Entscheidung akzeptieren – egal, wie sie ausfällt. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten kooperativ zeigen, um einen passenden Termin für den Urlaub in gegenseitigem Einvernehmen zu finden. Dann dürfte einer langen und konstruktiven Zusammenarbeit nichts mehr im Weg stehen.

Ganz gleich, ob die Kündigung durch den Arbeitnehmer oder durch den Arbeitgeber erfolgt, gelten bezüglich der Urlaubstage bzw. Teil-Urlaubstage keine speziellen Besonderheiten. Selbst bei einer verkürzten Kündigungsfrist von nur zwei Wochen gilt der Teilurlaubsanspruch weiterhin. Sollte dies in Ausnahmefällen nicht so sein, entsteht unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 4 BUrlG ein sogenannter Urlaubsabgeltungsanspruch für den Arbeitnehmer. Dann bekommt der Arbeitnehmer eine Vergütung für die Urlaubstage, die er nicht mehr nehmen kann.

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