Ärger um Spielhallen

18.4.2017, 19:25 Uhr

"Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass Maßnahmen wie ein Mindestabstand zwischen Spielhallen und eine Beschränkung der Automatenzahl zur Vermeidung der Suchtgefahren und zum Kinder- und Jugendschutz einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel dienen und verhältnismäßig und angemessen sind", erklärte die stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Katja Strohhacker. Zwar könnten sich die Regelungen negativ auf die Rentabilität der Spielhallen auswirken, es gebe aber kein Recht auf Gewährleistung einer bestimmten Rentabilität. Strohhacker weiter: "Es ist also sehr ironisch, wenn der Freistaat vom Bundesverfassungsgericht in seiner ursprünglichen Linie bestätigt wird, diese nun aber mit den Vorgaben aus dem eigenen Innenministerium wieder unterlaufen wird."

Die Vorgaben aus dem Ministerium sehen vor, dass eine Schließung unter anderem dadurch verhindert werden kann, wenn Spielern die Möglichkeit einer Selbstsperre eingeräumt werde (wir berichteten). Dazu stellte das Bundesverfassungsgericht auch fest, dass "rein spieler- oder gerätebezogene Maßnahmen keine gleich wirksamen Mittel zur Bekämpfung und Verhinderung von Spielsucht" seien wie zum Beispiel das Abstandsgebot, das mindestens eine Distanz von 250 Metern zwischen zwei solchen Betrieben festlegt.

Das Ziel der Stadt, die Zahl der mehr als 140 Spielhallen künftig kräftig reduzieren zu können, ist mit den neuen "Hinweisen" aus dem bayerischen Innenministerium hinfällig geworden. Denn diese sehen etliche Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen im "Härtefall" vor. SPD-Stadtrat Gerald Raschke bedauert deshalb, dass das Grundanliegen der städtischen Vergnügungsstättenverordnung, nämlich der bessere Schutz der Bevölkerung vor den schädlichen Auswirkungen der Spielsucht und eine Verbesserung des Erscheinungsbildes der Städte, so wohl nicht umgesetzt werden kann.

Die rechtliche Regelung des Spielhallenbetriebs liegt seit 2006 im Verantwortungsbereich der Länder. Die verschärften 2012 ihren Glücksspiel-Staatsvertrag. Seither muss zwischen Spielhallen ein räumlicher Mindestabstand bestehen, und ein Mehrfachangebot in einem Gebäude ist untersagt. Auch die Zahl der Spielautomaten in Spielhallen wurde beschränkt.

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