Datenschützer orientieren sich an "Daumenregel"

1.2.2019, 19:12 Uhr

Im Fall der öffentlichen Parkgaragen hatte ein Leser die Frage aufgeworfen, ob es zulässig sei, dass die Stadtwerke Neumarkt Videoaufnahmen aus ihren Parkhäusern erst nach mehreren Wochen löschen. Auf Nachfrage hatte Werke-Direktor Dominique Kinzkofer gegenüber den NN gewichtige Gründe für eine bis zu vierwöchige Speicherdauer angeführt: zur Aufklärung von Vandalismus, Diebstahl (z. B. Automatenaufbruch) und Beschädigungen an parkenden Fahrzeugen, wobei die Stadtwerke auch an die Dauerparker denken. Alles legal laut Kinzkofer.

Dass es in der Datenschutzgrundverordnung keine fix festgelegten Fristen für die zulässige Dauer der Speicherung von Videoaufnahmen gebe, weder speziell für Parkhäuser noch generell für Videoüberwachung, bestätigt auch Alexander Filip vom Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in Ansbach.

"In der Grundverordnung kommt der Begriff Videoüberwachung (im weiteren Sinne) überhaupt nur an einer einzigen Stelle vor", so Filip. "Daher sind solche Fälle mit den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen zu lösen: Erforderlich ist ein zulässiger Zweck, der mit der Videoüberwachung verfolgt wird, und es muss eine Rechtsgrundlage vorhanden sein. Die Daten dürfen nur so lange verarbeitet werden, wie dies wirklich erforderlich ist."

"Masken" auf dem Monitor

Inwieweit der Bereich öffentlich zugänglich ist oder nicht, spiele hierbei eine maßgebliche Rolle. Sei das der Fall, so gebe es zwar eine "Daumenregel", wonach in der Regel Aufnahmen nach allgemeiner Ansicht der Aufsichtsbehörden bis maximal 72 Stunden gespeichert werden dürfen. "Sofern besondere Gründe vorliegen, die eine Auswertung innerhalb dieser Frist in der Regel nicht ermöglichen, kann im Einzelfall auch einmal eine längere Speicherfrist vertretbar sein."

Auch zum Filmen der Kassentheke mit dem Kartenlesegerät "von oben" in einem Neumarkter Elektronikmarkt äußerte sich der Datenschützer. In diesem Falle hatte ein Kunde moniert, das Geschäft könne die Geheimzahl während des Eintippens ausspähen. Der Geschäftsführer erklärte hingegen, bei der Aufnahme werde das gesamte Kartenlesegerät durch einen grauen Kasten verdeckt.

"Generell aus unserer Erfahrung können wir sagen, dass es in der Tat technische Möglichkeiten gibt, Teile eines Bildes zu ,maskieren‘, so dass die Kamera nicht das volle Blickfeld aufnimmt", schreibt hierzu Alexander Filip. Auf Beschwerden hin prüfe das Landesamt für Datenschutzaufsicht die Sache und hole beim Filmenden eine Stellungnahme ein.

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