Geht künftig der Außenausschank bis 24 Uhr?

12.8.2014, 05:58 Uhr
Geht künftig der Außenausschank bis 24 Uhr?

© Harald Sippel

Nicht zuletzt diese langjährigen, oft ärgerlichen, für auswärtige oder gar ausländische Gäste kaum nachvollziehbaren Erfahrungen, lassen Markus Hübner, den Chef des Erlanger Ordnungsamtes, hoffen, dass der Gesetzgeber eine etwas großzügigere Regelung finden wird. Und in der Tat befasste sich der Bundestag noch vor seiner Sommerpause mit einem Antrag von FDP und Unionsparteien, die Sperrzeiten für die sogenannte Außengastronomie bundesweit zu verkürzen und den Ausschank generell bis 24 Uhr zu gestatten. Besuchern aus Italien, Frankreich oder Spanien sei nicht zu erklären, dass sie früher als zu Hause ins Bett geschickt würden.

Welcher Lärm?

Längeren Öffnungszeiten steht aber bislang die „Technische Anleitung (TA) Lärm“ aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz entgegen, die allerdings von einem unspezifischen (meist durch Verkehr oder Betriebe verursachten) Lärm ausgeht. Darin ist festgelegt, dass zwischen Mischgebieten, allgemeinen Wohngebieten und reinen Wohngebieten vor allem nachts erhebliche Grenzwert-Unterschiede gelten – mit 40 dB(A9) in allgemeinen Wohngebieten und 35 dB(A) in reinen Wohngebieten wird da ganz schön viel Ruhe verlangt.

Kritiker dieser Maßstäbe (auch im Bundestag) sehen allerdings darin ein Problem, dass Geräusche der zwischenmenschlichen Kommunikation (also Gemurmel oder gelegentliches Gelächter) mit dem Lärm eines Güterzuges gleichgesetzt werden. Reden, Lachen oder Singen sei aber, so ein FDP-Antrag, etwas Anderes als Bohren, Hämmern oder Sägen.

Für Markus Hübner ist dies allerdings erst einmal nur hypothetisch. „Wir haben die heute geltenden Gesetze und Verordnungen durchzusetzen“, sagt er, „und mit der 23-UhrGrenze für die Außengastronomie sind wir ja noch großzügig“, andernorts sei um 22 Uhr Schluss..

Ermöglicht wird die 23-Uhr-Regel durch die bayerische Biergartenverordnung von 1995, die – nach heftigen Protesten in München – einen Schankbetrieb bis 23 Uhr erlaubt(e). Klagen dagegen führten zu einem Rechtsstreit, bis 1999 das Bundesverwaltungsgericht die Regelung letztgültig bestätigte. Für normale Straßencafés und Wirtschaften gilt aber weiterhin – so es keine örtlichen Ausnahmeregelungen gibt – die 22-Uhr-Grenze.

Im Bundestag ist man sich allerdings keineswegs einig, ob geänderte Ausschankzeiten überhaupt von Berlin aus geregelt sein sollten. Länder und Kommunen könnten vor Ort die Sperrzeiten viel besser regeln, meint man in der SPD-Fraktion: Und im Übrigen solle man nicht vergessen, dass Anwohner durchaus ein Recht auf ungestörte Nachtruhe hätten, ein Recht auf durchspaßte Nächte aber nicht existiere: Alkoholisiertes Gegröle in der Einschlafphase sei durchaus ein Grund, sauer zu werden.

Wichtige Rücksichtnahme

Für Markus Hübner stellt die derzeit gültige Praxis in Erlangen kein Problem dar. Die Biergärten machen um 23 Uhr Schluss, um 22 Uhr darf letztmals ausgeschenkt werden, für Innenhöfe können Ausnahmen gelten. Seiner Ansicht nach sind „die Gastwirte in Erlangen ausreichend sensibilisiert und wissen, dass es in ihrem eigenen Interesse ist, wenn ihre Gäste auf das Ruhebedürfnis von Nachbarn Rücksicht nehmen.“

In der Innenstadt habe diese im Übrigen mit der allgemeinen Sperrzeit von 2 bis 6 Uhr morgens ausreichend großen Spielraum – der „Ausnahmezustand Bergkirchweih“ mit einer verkürzten Sperrzeit ab 3 Uhr tue ein Übriges, um Erlangens Gastronomie attraktiv zu erhalten. Laut Stadtratsbeschluss beginnt für Außenbewirtschaftungen im gesamten Stadtgebiet die allgemeine Sperrzeit eben erst um 23 Uhr. Und für das übrige Stadtgebiet gilt die großzügige Bayerische Gaststättenverordnung, nach der die allgemeine Sperrzeit auf die sogenannte „Putzstunde“ (zwischen 5 und 6 Uhr morgens) beschränkt ist.

Ein Hintertürchen bleibt: Aufgrund besonderer Umstände kann durch die Stadt im Einzelfall auch eine Sperrzeitverlängerung verfügt – oder auf Antrag auch eine Verkürzung der Sperrzeit genehmigt werden.

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