Kohlenmonoxid-Tod in der Gartenlaube - Prozess beginnt

17.10.2017, 05:55 Uhr
Achteinhalb Monate nach dem tragischen Tod der sechs Jugendlichen beginnt nun vor dem Landgericht Würzburg der Prozess gegen den Vater zweier Opfer. Ihm gehört die Gartenlaube, in der die Teenager wegen einer Kohlenmonoxidvergiftung starben.

© Daniel Karmann/dpa Achteinhalb Monate nach dem tragischen Tod der sechs Jugendlichen beginnt nun vor dem Landgericht Würzburg der Prozess gegen den Vater zweier Opfer. Ihm gehört die Gartenlaube, in der die Teenager wegen einer Kohlenmonoxidvergiftung starben.

Muss der Staat diesen Mann noch bestrafen? Ist er nicht schon genug gestraft? Sicher: Es war – im Nachhinein betrachtet – leichtsinnig, in dem Häuschen ein Stromaggregat aufzustellen. Es hatte Kohlenmonoxid ausgestoßen, die Jugendlichen waren an dem geruchslosen Gas erstickt. Dies nennen Juristen Fahrlässigkeit; entsprechend ermittelte die Staatsanwaltschaft und nun wirft Oberstaatsanwalt Boris Raufeisen dem Angeklagten Andreas P. fahrlässige Tötung in sechs Fällen vor.

Aber: Welchen Sinn macht hier noch Strafe? Strafverteidiger Bernhard Löwenberg will sich vor Prozessbeginn nicht äußern, doch fest steht: Andreas P. hat seine Kinder verloren, dazu muss er sich den Tod weiterer Jugendlicher und das Leid ihrer Familien vorwerfen – ließ doch seine Sorglosigkeit das Schicksal auf entsetzliche Weise zuschlagen. Wie soll, wie könnte dies das Landgericht Würzburg ahnden? Was wäre hier gerecht und angemessen?

Dabei geht es nicht nur darum, was das Strafgesetzbuch hergibt, wie juristisch argumentiert oder in abstrakten Strafrechtstheorien überlegt wird – geht es um Gerechtigkeit, haben wir alle eine Antwort parat. In unserer Gesellschaft werden Arbeitnehmer mit Abmahnungen und Kinder mit guten Worten und Hausarrest erzogen. Wir handeln präventiv, wollen wir doch, dass sich unzuverlässige Arbeitnehmer bessern und aus unseren Kindern "etwas wird".

Das Strafvollzugsgesetz der Bundesrepublik, das 1977 in Kraft trat, will genau dies: Der Gefangene soll, so steht es als Vollzugsziel, gleich im Paragraf zwei, "im Vollzug der Strafe fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten." Staatliches Strafen wird in den klassischen Theorien mit Vergeltung und Sühne begründet, modernere Theorien werben mit Besserung und Resozialisierung – gegensätzlich müssen Vergeltung und Besserung also gar nicht verstanden werden.

Doch muss Andreas P., der Vater der toten Kinder, durch eine Strafe resozialisiert werden? Muss der Allgemeinheit generalpräventiv mit seiner Bestrafung klar gemacht werden, dass Stromaggregate weggesperrt gehören? Verteidigen wir unsere Rechtsordnung, wenn Andreas P. einen gerichtlichen Denkzettel erhält, in Haft geht oder eine Geldstrafe bezahlen muss? Hilft es den Eltern von Felix, Kevin, René und Michael in ihrer Not, wenn der Staat den Tod ihrer Kinder sühnt?

Möglich, dass all diese Fragen in dem Strafverfahren mit "Nein" beantwortet werden, am Ende jeder denkbare Zweck von Strafe als sinnlos erkannt wird. Das Strafrecht mit all seinen Normen ist zwar im sperrigen Juristen-Deutsch formuliert, doch unbarmherzig sind auch Rechtsnormen nicht.

So heißt es im Paragraf 60: "Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre." Tatsächlich gibt es immer wieder Straftaten, die eben deshalb ohne Strafe bleiben. Erst in der vergangenen Woche wurde im Amtsgericht Schwabach über einen tödlich endenden Verkehrsunfall verhandelt – und Richterin Andrea Martin verwies auf jene Vorschrift. Angeklagt war ein Autofahrer, der im April 2017 kurz vor Allersberg mit seinem schweren BMW auf schneebedeckter Fahrbahn und mit viel zu hoher Geschwindigkeit ins Schlingern geriet und in die Leitplanke krachte.

Der Sohn des Fahrers prallte gegen den Kopf eines Mitfahrers und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma. Der Mitfahrer zog sich eine schwere Gehirnerschütterung zu, der Sohn verstarb wenige Tage später. Auch die Braut des Sohnes saß im Wagen, sie kam – körperlich – mit Prellungen davon.

Die Schwabacher Amtsrichterin sprach den Autofahrer zwar schuldig, er kam aber mit einer niedrigen Geldstrafe davon. Keine Strafe zu verhängen, ist nach Paragraf 60 nämlich nur zulässig, wenn die an sich fällige Strafe nicht mehr als ein Jahr betragen hätte. Durch den Unfall sei der Fahrer mehr belastet als vorhersehbar, hieß es in Schwabach in der Urteilsbegründung.

Möglich, dass auch die Würzburger Richter befinden, dass Andreas P. Mitgefühl verdient hat.