Die Sache mit dem Tier

11.3.2014, 06:00 Uhr

Bereits im Jahre 1990 wurde in das BGB ein neuer § 90 a ("Tiere") eingefügt. In dieser Vorschrift heißt es: "Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch die besonderen Gesetze geschützt. Auf sie sind die für die Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist."

Klingt seltsam und erweist sich, juristisch betrachtet, als lahme Ente. Grundsätzlich bleibt nämlich alles beim Alten, wie sich aus dem letzten Satz der Vorschrift ergibt. Tiere können vom Gesetzgeber zwar als besondere, "lebende Sachen" bezeichnet werden. Solange aber die für die Sachen geltenden Vorschriften wie bisher auch auf die Tiere anwendbar bleiben, tritt man auf der Stelle.

Gesetze sind nicht einheitlich

Dass es der Gesetzgeber mit der Änderung selbst nicht so ganz ernst gemeint hat, ergibt sich auch daraus, dass er sich an verschiedenen anderen Stellen im BGB und in anderen Gesetzen nicht systemtreu verhalten hat. So werden zum Beispiel Bienenschwärme in den §§ 961ff BGB nach wie vor als (echte) Sachen bezeichnet. Und nach § 903 BGB besteht an Tieren ebenso wie an (echten) Sachen schlichtes Eigentum.

Im Strafrecht wird von "Tieren oder anderen Sachen" gesprochen. Auch damit gehören Tiere von der gesetzgeberischen Denke her grundsätzlich zur Gruppe der Sachen. Immerhin: Nach neuem Gesetz verpflichtet eine testamentarische Verfügung zugunsten eines Tiers die Erben, dieses artgerecht zu pflegen. Ein Tierschutzverein könnte die Erfüllung dieser Auflage sogar gerichtlich einfordern.

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