„Gefährlich“ von Amts wegen

11.12.2013, 00:00 Uhr

Pitbulls, Bandogs, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa-Inus werden unter „Kategorie I“ geführt, als Rassen, bei denen „die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet“ wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis nicht erworben werden. Die behördlichen Auflagen an Halter sind ebenso abschreckend hoch wie meist die Steuern, die Kommunen für sie erheben.

14 weitere Rassen, darunter Rottweiler, Bordeaux-Doggen oder Mastiffs, fallen unter die „Kategorie II“. Sie werden ebenfalls als Kampfhunde eingestuft, dürfen aber ohne Auflagen gehalten werden, wenn ihre Besitzer den Behörden nachweisen, dass ihre Tiere „keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen“. Das so erworbene „Negativzeugnis“ muss der Hundebesitzer ständig mitführen.

Tierschützer kritisieren an der Regelung, dass die Rasse allein wenig über die Gefährlichkeit eines Hundes aussagt. Die Definition dessen, welche Rassen wie gefährlich sind, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland: Der Pitbull-Terrier etwa, der in Bayern und anderen Ländern zur „gefährlichen Kategorie I“ zählt, fällt in Baden-Württemberg in die „Kategorie II“ und darf mit Negativzeugnis gehalten werden. Rottweiler, hier „Kategorie II“, gelten dort gar als unbedenklich.

Noch beliebiger wird es bei Dobermännern oder Bandogs: Während Letztere bundesweit nur in Bayern indiziert sind — hier sogar unter „Kategorie I“ —, gelten Erstere überall als unbedenklich, außer in Brandenburg, wo sie ein „Negativzeugnis“ brauchen. Das einzige Bundesland, das derzeit keine eigene „Rasseliste“ führt, ist Niedersachsen.
 

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