Nur zwei Hektar Ackerland dürfen noch selbst bewirtschaftet werden

17.9.2015, 19:27 Uhr

Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte ist am 1. Oktober 1957 in Kraft getreten und sollte ursprünglich nur eine Art Taschengeld für die ältere Generation sicherstellen. Die Hofnachfolger (im Regelfall die Kinder) sicherten Wohnrecht zu und kamen für den Großteil der Ausgaben auf, die Eltern erhielten 60 Mark im Monat.

Über die Jahrzehnte wurde die Alterssicherung immer weiter ausgebaut, blieb aber eine Teilaltersversicherung, die alleine nicht ausreicht.

Landwirte und ihre Ehegatten müssen pro Monat einen Einheitsbeitrag von 232 Euro einzahlen, unabhängig vom Einkommen. In Franken erhält ein ehemaliger Betriebsleiter dadurch eine durchschnittliche Rente von 465,13 Euro, eine Betriebsleiterin 356,37 Euro. Der Gatte einer Betriebsleiterin erhält 278,29, die Frau eines Betriebsleiters 247,39.

Mit dem Gesetz trat 1957 auch die sogenannte Hofabgabeklausel in Kraft, die strukturpolitisch wirken sollte: Man wollte ältere Landwirte dazu bringen, ihren Hof rechtzeitig an die jüngere Generation zu übergeben. Dadurch sollten auch die Mechanisierung, die Investitionsfreudigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit gefördert werden.

Momentan nehmen bundesweit etwa 9000 Landwirte die Alterssicherung nicht in Anspruch, obwohl sie schon im Rentenalter sind. Um die landwirtschaftliche Alterssicherung zu erhalten, müssen Bauern ihren Hof an einen Nachfolger übergeben, die Flächen verkaufen oder für mindestens neun Jahre verpachten. Weiter selbst bewirtschaften dürfen sie lediglich zwei Hektar.

Die dadurch entstandene Notsituation für viele Landwirte hat die Politik zumindest teilweise erkannt. Sie will mit einer Reform gegensteuern: Künftig sollen die Bauern noch acht Hektar selbst bewirtschaften dürfen und trotzdem noch ihre Alterssicherung bekommen. Geben sie den Betrieb erst später ab, so bekommen sie zunächst keine Rente, später aber für jeden Monat, in dem sie keine Gelder in Anspruch genommen haben, einen Zuschlag von 0,5 Prozent.

Die Reform ist Teil eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und soll Mitte Oktober in erster Lesung im Bundestag beraten werden.

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