157,42 schnelle Euro vom Falschparker?

11.2.2015, 08:43 Uhr
157,42 schnelle Euro vom Falschparker?

© Foto: Karg

Es ist schon viel über Sinn oder Unsinn von sogenannten „Abmahnungen“ philosophiert worden. Einerseits werden sie als erforderliches rechtliches Instrumentarium angesehen, unbefugte Einschnitte in geschützte Lebensbereiche zu sanktionieren, andererseits ist man aber hin und wieder durchaus geneigt, derartige Maßnahmen mit einem Kopfschütteln zu quittieren, ganz ungeachtet der rechtlichen Lage.

Und eher zum Kopfschütteln neigt man wohl angesichts des Falles, den uns ein Leser unserer Zeitung geschildert und dokumentiert hat. Und es keimt unweigerlich auch noch der Gedanke auf, dass sich eine heimische Rechtsanwaltskanzlei mit einer cleveren „Abmahn-Idee“ ein zusätzliches Aufgabengebiet und eine Einnahmequelle erschließen möchte.

Auf ganz besondere Weise hat nämlich ein Sportstudio in der Innenstadt seine drei Kundenparkplätze gekennzeichnet. Statt des üblichen „Unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ sind hier Schilder mit der Aufschrift „Unberechtigt geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgemahnt“ zu finden. Wie die Erfahrung des Tagblatt-Lesers zeigt, werden jedoch beileibe hier nicht – wie angedroht – Fahrzeuge kostenpflichtig abgemahnt, sondern vielmehr deren Besitzer, weil nur von denen ja bekanntermaßen Geld zu holen ist.

Woher kommt die Halter-Auskunft?

Unbestritten Fakt ist, dass unser Gewährsmann morgens auf einem der Stellplätze – die beiden weiteren waren zu diesem Zeitpunkt überdies nicht belegt – seinen Pkw für rund eine halbe Stunde geparkt hatte, um einen Termin in der Nähe wahrzunehmen. Was er natürlich nicht hätte tun sollen beziehungsweise dürfen.

Das (verbotene) Parken geschah früh am Morgen, zu einer Zeit, als das besagte Studio für seine Kunden noch gar nicht geöffnet hatte, also höchstwahrscheinlich noch gar keine potenziellen Kunden dort parken wollten. Und doch wertet es der Rechtsanwalt in seinem Schreiben an den Fahrzeughalter als „Besitzstörung“, was rein rechtlich selbstverständlich völlig in Ordnung sein mag.

Der Anwalt als ein einem Richter und Staatsanwalt gleich geordnetes Organ der Rechtspflege – so sieht es das Berufsrecht – hat dem Fahrzeughalter gegenüber nicht nur belegt, dass er die Mieterin der Plätze vertritt, sondern auch zum Unterzeichnen einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Inhalt: Auf den Stellplätzen nie wieder verbotswidrig parken, weil sonst sofort eine Vertragsstrafe von 1000 Euro fällig werden würde.

Ein ganz schöner Batzen Geld! Dann ist es ja geradezu preiswert, was der Anwalt aktuell von dem Autobesitzer fordert: nämlich 157,42 Euro. Dies wiederum errechnet sich auf der Basis der in der Unterlassungserklärung genannten Summe von 1000 Euro.

Wie die Sache – rein rechtlich – ausgehen wird, vermag die Lokalredaktion natürlich nicht zu beurteilen. Auch nicht, was die Rechtsanwaltskammer dem Autobesitzer raten wird, an die er sich wenden will.

Was uns aufgefallen ist: Der Anwalt will Kosten erstattet haben, die er für die Nennung des Autohalters durch die Zulassungsstelle berappen musste. Die Auskunft habe er vom Landratsamt Schwabach bekommen, schreibt er. Wir wissen bloß: ein Landratsamt gibt‘s in der kreisfreien Stadt nicht.

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