Blaulicht allein ist nicht genug

8.2.2019, 17:11 Uhr
Blaulicht allein ist nicht genug

© BMW/ampnet

Wegerecht entbindet nicht von Rücksichtnahme

Das Wegerecht steht Polizei, Rettungsdiensten und Feuerwehr in bestimmten Notfällen zwar zu. Allerdings müssen die Einsatzkräfte dabei auch Rücksicht walten lassen und dürfen beispielsweise beim Einfahren in eine Kreuzung nicht brachial vorgehen. Experten der ARAG-Versicherung weisen auf die Rechtsprechung im Falle eines Unfalls hin, der sich zwischen einem Pkw und einem Feuerwehrauto ereignet hatte: Die Autofahrerin hatte das Signal des Löschzugs zu spät wahrgenommen und war mit diesem zusammengestoßen. Aufgrund ihrer Unachtsamkeit bekam sie zwar die Hauptschuld an dem Crash zugesprochen. Aber auch der Fahrer des Einsatzwagens kam nicht ungeschoren davon, ihm wurde eine Mitschuld von 20 Prozent zugeschrieben. (OLG Jena, Az.: 4 U 259/05)

Kein Blaulicht fürs Ordnungsamt

Blaulicht und Martinshorn - das wollte auch das Ordnungsamt der Stadt Wuppertal gern für seine Einsatzfahrzeuge haben. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen lehnten dies aber ab. Begründung: Die Polizei habe hier den Vorzug, denn sie sei gerade dann für die Gefahrenabwehr zuständig, wenn andere Behörden nicht rechtzeitig tätig werden können. Außerdem sei es sinnvoll, die Zahl der Blaulicht-Fahrzeuge möglichst gering zu halten, um die bei einem Blaulichteinsatz entstehende Gefahrenlage so weit wie möglich zu begrenzen. (OVG Nordrhein-Westfalen, Az.: 8 A 1531/09).

Blaulicht allein ist nicht genug

Auf ihr Wegerecht können sich Einsatzfahrzeuge nur dann berufen, wenn sie Blaulicht und Martinshorn gleichzeitig eingeschaltet haben. Das Kammergericht Berlin hatte einen Fall zu verhandeln, bei dem ein Polizeifahrzeug nur mit Blaulicht in eine Kreuzung eingefahren war. Ein anderer Autofahrer aus dem Querverkehr, der regelkonform bei Grün über die Ampel gefahren war, konnte gerade noch rechtzeitig anhalten. Nicht aber sein Hintermann, der ihm ins Heck fuhr. Das Gericht verteilte die Schuld je zur Hälfte auf den Polizisten und auf den "zivilen" Unfallfahrer: Auch wenn sich der Beamte auf einer Einsatzfahrt befunden habe, hätte er das Martinshorn einschalten müssen, um von seinem Wegerecht Gebrauch machen zu dürfen. (KG Berlin, Az.: 12 U 50/04)

Crash: Keine Schuld fürs Polizeifahrzeug

Nicht immer werden Einsatzfahrzeuge in Mitschuld genommen. Dies zeigt der Fall einer Autofahrerin, die auf einer nächtlichen Straße gewendet hatte und mit einem Polizeifahrzeug zusammengestoßen war, das sich mit hoher Geschwindigkeit näherte. Bei dem Crash wurde die Autofahrerin verletzt.

Eine Mitschuld der Polizisten erkannten die Richter des Kammergerichts Berlin allerdings nicht. Ein Wendemanöver erfordere besondere Vorsicht, andere Verkehrsteilnehmer dürften dabei nicht gefährdet werden. Außerdem konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass sie geblinkt hatte. Die überhöhte Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs wertete das Gericht nicht als relevant für eine Mitschuld, da der Wagen in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) befreit gewesen sei. (KG Berlin, Az.: 12 U 206/08).

epr

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