Corona-Kontrollen in Privatwohnungen? Das darf die Polizei

14.12.2020, 14:10 Uhr
Die Polizei darf Privatwohnungen zwar durchsuchen - doch die Hürden sind hoch. 

© Rainer Droese via www.imago-images.de, NN Die Polizei darf Privatwohnungen zwar durchsuchen - doch die Hürden sind hoch. 

Was in deutschen Wohnungen vor sich geht, das können Ordnungshüter oft zur erahnen. Gerade in den vergangenen Monaten wurde die Polizei auch in Franken aber immer wieder zu vermeintlichen Privatpartys gerufen. Zwei Hausstände dürfen sich laut der derzeit geltenden Infektionsschutzverordnung derzeit treffen - "solange eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird", wie es in dem Beschluss heißt. Feiern sollen so verhindert werden.

Die Regeln werden zwar zu Weihnachten etwas gelockert, neben dem eigenen Hausstand dürfen vier weitere Familienmitglieder oder enge Verwandte zusammen feiern, wobei Kinder bis zu 14 Jahren nicht mitgezählt werden. Die große Zusammenkunft an Heilig Abend bleibt aber verboten, obwohl Bund und Länder das Ende November noch geplant hatten. An Silvester gelten sogar wieder die üblichen strengen Regeln.

Drohende Gefahr ist notwendig

Doch: Wie darf die Polizei die Einhaltung kontrollieren? Grundsätzlich ist die eigene Wohnung oder das Haus unverletztlich. Das ist im Grundgesetz unter Artikel 13 geregelt. "Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden", heißt es in der Ergänzung unter Ziffer 2.

Heißt: Nur dann, wenn wirklich Gefahr droht, darf die Polizei die Wohnung betreten. Als solche Gefahr könne durchaus auch die Bedrohung durch die Pandemie und Ordnungswidrigkeiten nach den Corona-Regeln gelten. Konkret ist im Grundgesetz auch von der "Bekämpfung von Seuchengefahr" die Rede. "Aber die Regeln sind sehr streng", sagt Lea Voigt, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) der Deutschen Presse-Agentur. "Es braucht einen richterlichen Beschluss, und es geht eben auch nur dann, wenn das zur Aufklärung einer möglichen Ordnungswidrigkeit zwingend erforderlich ist."


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Einfach klingeln und in eine Wohnung laufen könne die Ermittler nicht, sagt die Anwältin der Deutschen Presse-Agentur. Willkürliche und spontane Kontrollen sind ausgeschlossen. "Das wäre ja auch ein Szenario, was einen schrecken müsste, wenn die Polizei das dürfte."

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