Verfassungsgericht: ACAB an sich ist nicht strafbar

24.6.2016, 11:48 Uhr
Ultras zeigen ACAB-Banner. (Archivbild)

© Sportfoto Zink / WoZi Ultras zeigen ACAB-Banner. (Archivbild)

Eine Verurteilung setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschied. (Az. 1 BvR 257/14 und 1 Bv) Die Verfassungshüter hoben damit Verurteilungen von Fußballfans wegen Beleidigung auf.

Einer der Kläger hatte auf der Hose im Gesäßbereich die gut lesbaren Buchstaben ACAB getragen und war auf dem Weg aus einem Fußballstadion an Bereitschaftspolizisten vorbeigelaufen. Im zweiten Fall hatte der Kläger gemeinsam mit anderen die Buchstaben aus einem Transparent gelöst und während eines Fußballspiels im Stadion hochgehalten.

Die Verfassungshüter verwiesen nun darauf, dass die Äußerung zunächst eine nur "allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck" bringe und insoweit noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sei.

Eine Beleidigung liege erst vor, wenn die Parole "personalisiert" an eine überschaubare und abgegrenzte Gruppe von Polizisten gerichtet sei. Das Gericht bekräftigte damit erneut seine Maßstäbe zur sogenannten Kollektivbeleidigung. In seinem "Alle Soldaten sind Mörder"-Urteil von 1995 hatte Karlsruhe entschieden, dass sich die herabsetzende Äußerung auf alle Soldaten der Welt beziehe und deshalb nicht geeignet sei, auf die persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen.

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