BGH: Anspruch auf Schadenersatz bei fehlendem Kita-Platz

20.10.2016, 15:52 Uhr
BGH: Anspruch auf Schadenersatz bei fehlendem Kita-Platz

© Jens Wolf/dpa

Eltern, die zum Wunschtermin keinen Betreuungsplatz für ihr Kleinkind bekommen und deshalb erst später arbeiten gehen können, haben grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschieden. Die verantwortliche Kommune muss dem Urteil zufolge aber nur dann zahlen, wenn sie den Mangel mitverschuldet hat.

Geklagt hatten drei Frauen aus Leipzig. Sie hatten jeweils kurz nach der Geburt ihrer Kinder bei der Stadt Bedarf an einem Kita-Platz nach einem Jahr Elternzeit angemeldet. Trotzdem gingen sie zunächst leer aus und konnten erst Monate später zurück in den Job. Ihrer Ansicht nach muss die Stadt dafür geradestehen und ihnen den entgangenen Verdienst ausgleichen - knapp 2200, rund 4500 und etwa 7300 Euro.

Urteil eröffnet anderen Eltern Möglichkeit zur Klage

Das BGH-Urteil ist für die Mütter ein wichtiger Etappensieg.

Die Gerichte der Vorinstanzen hatten allerdings nicht geklärt, ob die Stadt Leipzig auch schuld an den Verzögerungen war. Unverschuldet wären der Karlsruher Entscheidung zufolge zum Beispiel der Mangel an qualifiziertem Personal oder Verspätungen durch die Insolvenz einer Baufirma - nicht aber finanzielle Engpässe.

Grundsätzlich eröffnet die BGH-Entscheidung auch anderen Eltern die Möglichkeit einer Schadenersatz-Klage.

Denn Urteile der obersten Zivilrichter in Karlsruhe sind für die Rechtsprechung in ganz Deutschland maßgeblich.

Seit 1. August 2013 gibt es für alle Kinder ab dem ersten Geburtstag einen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kita oder bei einer Tagesmutter. Aber nicht überall standen ausreichend Plätze bereit.

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