Abschiebeversuch im Fall Asef N. nicht rechtswidrig
11.7.2017, 10:10 UhrNach Ansicht des SPD-Landtagsabgeordneten Horst Arnold wäre dafür eine richterliche Anordnung zwingend erforderlich gewesen. Dieser Darstellung widerspricht nun die Bezirksregierung in Ansbach: Dass der junge Afghane am 31. Mai zur Umsetzung der geplanten Direktabschiebung in Gewahrsam genommen wurde, sei ohne richterliche Anordnung zulässig gewesen. Dies sei bundesweite Praxis.
Eine richterliche Anordnung sei bei einer länger andauernden Abschiebungshaft oder bei Ausreisegewahrsam in einer besonderen Haftanstalt erforderlich, nicht aber bei einer Direktabschiebung, die gemäß Rechtsprechung "keine intensive Freiheitsbeschränkung" darstellt. Die dabei erfolgte Einengung der Bewegungsfreiheit sei eine "kurzfristige Folge der Ausreisepflicht".
Schüler und später hinzugekommene Linksautonome hatten die geplante Abschiebung von Asef N. mit einer Sitzblockade und einer spontanen Protestaktion verhindern wollen. Dabei kam es zu Tumulten zwischen Demonstranten und der Polizei.
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