Mann zieht Frauen ins Gebüsch: Neun Jahre Haft für Vergewaltiger

13.3.2017, 21:21 Uhr

Die erste Tat beging der junge Mann am 11. September 2015 in Schwabach, die zweite am Tag darauf in Mering-Sankt Afra bei Augsburg und die dritte am 28. Mai 2016 in der Nähe des Bahnhofs Kersbach. Hier wurde das junge Opfer vor Schlimmerem bewahrt, weil ein Autofahrer zufällig mit ausgeschaltetem Radio vorbeifuhr und so die Hilfeschreie der Überfallenen hörte.

Dank des schnellen Notrufs des Zeugen konnte die Polizei den Täter noch in Bahnhofsnähe festnehmen. Ein Abgleich der DNS-Spuren identifizierte ihn als Täter der bis dorthin ungelösten Fälle von Schwabach und Mering, bei denen junge Frauen unter 20 Jahren seine Opfer waren.

Die drei Geschehnisse waren nach Vorsitzendem Richter Manfred Schmidt "das Horrorbeispiel einer Vergewaltigung: Auf freier Wildbahn ins Gebüsch gezogen werden, davor fürchtet man sich."

Die Jugendkammer attestierte dem Täter "planvolles Vorgehen" in allen drei Fällen. Allein schon das Aussteigen an abgelegenen Bahnhöfen, was man ohne Ziel nicht mache, ordnete das Gericht diesem Schema zu.

Die Tatabläufe waren sich sehr ähnlich: Der Täter sprach entweder die jungen Frauen an oder folgte ihnen. Durch einen Angriff von hinten zog er sie in Straßengräben oder Gebüsche und versuchte durch Schläge und Festhalten, die Frauen gefügig zu machen. Richter Schmidt war sich sicher, dass alle drei Frauen dabei Todesangst ausstanden, auch wenn das nur die Frau aus Mering ausdrücklich geäußert hatte: Sie fragte den Täter rundheraus, ob er sie töten wolle. Was er allerdings ihr gegenüber und auch vor Gericht verneinte

Zu Gunsten des Vergewaltigers wertete die Jugendkammer, dass er die Taten im Wesentlichen gestanden hatte und so den Opfern eine besonders unangenehme Befragung vor Gericht erspart habe. Zu seinen Lasten warf es allerdings die körperlichen und seelischen Verletzungen der Opfer in die Waagschale, unter denen sie bis heute leiden.

Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Hans-Peter Volz vom Klinikum Schloss Werneck ging das Gericht von voller Schuldfähigkeit des Täters aus. Der Psychiater sollte auch Auskunft geben, ob beim Täter ein besonderer Hang zu diesen Straftaten vorliege. Hinter diesem Fachbegriff steckt eine der Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Haftstrafe. Hier musste der Experte wissenschaftlich passen, auch wenn der Ablauf der Taten dies nahelegt. "Sie enthalten gravierende Punkte für den Hang im Sinne des Strafgesetzbuches", betonte Hans-Peter Volz. Aber mangels Daten aus dem Vorleben des Täters könne er dies nicht mit Sicherheit sagen.

Der Verurteilte war zuerst unter einem Aliasnamen angeklagt. Erst zu Beginn der Verhandlung lüftete er seine Identität. "Hoffentlich die wahre", wie dazu der Vorsitzende skeptisch anmerkte. Außer spärlichen Angaben zur Herkunft blieben für den Gutachter lange Zeitlücken, die der Täter in Italien verbracht haben will.

Ungünstige Prognose

Das weitere erforderliche Merkmal für die Sicherungsverwahrung bejahte der Gutachter. Die ungünstige Prognose stützte er auf "eine Verdichtung von Faktoren" aus dem Zeitraum in der Untersuchungshaft. Nach den Aussagen der Vollzugsbeamten war der Inhaftierte mehrmals plötzlich aggressiv und randalierte in seiner Zelle. Schlaflosigkeit und Selbstgespräche fielen einem der Beamten auf. Daran scheiterten auch Versuche, den Mann aus der Einzelzelle zu anderen Häftlingen zu verlegen.

Eine "dissoziale Persönlichkeit" nannte ihn deshalb der Psychiater, der Richter sprach von einem "entwurzelten und vereinsamten Mann in einem fremden Land". Eine Persönlichkeitsstruktur, die Regelbrüche und damit weitere Straftaten erwarten lässt. Deshalb setzte die Jugendkammer fest, dass die "Sicherungsverwahrung vorbehalten" bleibe. Das bedeutet, dass nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für die lebenslange Maßnahme vorliegen.