Bayerische Molkerei Gropper darf "Flecki" behalten

20.11.2012, 13:03 Uhr
Bayerische Molkerei Gropper darf

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Der juristische Streit über den Fleckenpudding „Paula“ ist entschieden. Dr. Oetker musste vor Gericht erneut eine Niederlage einstecken. Das Landgericht Düsseldorf wies am Dienstag im Eilverfahren einen Verbotsantrag des Lebensmittelriesen gegen die bayerische Molkerei Gropper aus dem schwäbischen Bissingen zurück.

Der Pudding „Flecki“, den Gropper für den Discounter Aldi Süd herstellt, verletze nicht das technische Patent von Dr. Oetker, entschieden die Richter. Das Verfahren der Herstellung unterscheide sich gravierend, „Paula“ habe markantere Flecken. Dr. Oetker kündigte an, man werde den Fall nicht mehr weiterverfolgen.(Az.: 4b O 141/12)

Zuvor war Dr. Oetker bereits in zwei Instanzen mit der Forderung nach einem Verkaufsverbot von „Flecki“ gescheitert. Damals hatte sich der Konzern auf das sogenannte Geschmacksmusterrecht und das Wettbewerbsrecht berufen. Aldi Süd habe das Produkt zwar nachgeahmt, aber den notwendigen Abstand zum Original gewahrt, urteilten sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Enttäuschung bei Dr. Oetker

Dr. Oetker bedauerte das Urteil: „Wir hätten gedacht, dass wir durch Patent und Markenrechte geschützt sind“, sagte Oetker-Sprecher Jörg Schillinger. „Das scheint hier nicht der Fall zu sein.“ Die Molkerei Gropper zeigte sich hingegen zufrieden. „Wir wollten zeigen, dass man auch als Handelsmarke mit innovativen Produkten erfolgreich sein kann“, sagte Marketing-Geschäftsführer Christian Oppitz. Aldi Süd wollte sich nicht zu dem Urteil äußern.

Wie in den vorangegangenen Verfahren war auch jetzt wieder die hohe Qualität des Dr. Oetker-Puddings mitentscheidend. „Die Kammer hatte bereits Zweifel, ob das Verfahren, nach dem “Flecki“ hergestellt wird, optisch so schöne Flecken bildet, wie vom Patent bezweckt“, hieß es in der Mitteilung des Gerichts. „Während “Paula“ viele kleine, gezielt angeordnete Flecken zeige, gingen bei “Flecki“ diese nahezu in einem einzigen dicken Fleck auf.“

Das hatten auch die Richter in den ersten beiden Verfahren akribisch untersucht. Grund hierfür seien die Unterschiede in den technischen Abläufen, urteilten die Richter jetzt. Um die charakteristischen Flecken in der zweifarbigen Puddingcreme zu erzeugen, würden die Auslaufdüsen beim Befüllen der Becher dem Patent zufolge mindestens zweimal unterbrochen und dabei um verschiedene Gradzahlen gedreht.

Dagegen sei zur Herstellung von „Flecki“ allenfalls eine Dosierpause und nur eine Drehung vorgesehen. Bei so gravierenden Unterschieden könne von einer Patentverletzung nicht gesprochen werden.

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