Nach Unfall auf A6: Diese Strafen drohen Gaffern

9.5.2017, 18:06 Uhr
Die Polizei musste die Schaulustigen nach dem Unfall auf der A6 mit Absperrungen zurückzudrängen.

© NEWS5 / Grundmann Die Polizei musste die Schaulustigen nach dem Unfall auf der A6 mit Absperrungen zurückzudrängen.

Am Montagmorgen waren mehrere Lastwagen auf der A6 in Richtung Heilbronn nahe Nürnberg ineinandergekracht, wobei sich ein Mann schwer verletzte. Daraufhin behinderten rund 80 schaulustige Passanten die Arbeit der alamierten Rettungskräfte, indem sie versuchten, aus nächster Nähe Foto- und Filmaufnahmen von den verünglückten Lastern zu machen. Die Einsatzkräfte fanden nur schwerlich den Weg zum Unfallort, da Gaffer keine Rettungsgasse bildeten.

Die Polizei in Mittelfranken sah sich nun dazu veranlasst, in einer Nachricht auf Facebook kritisch auf die Bedingungen am Einsatzort hinzuweisen. Dabei heißt es auch, dass Gaffern bestimmte Strafen drohen. Doch wie könnten solche Sanktionen aussehen?

Zunächst ist zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit zu unterscheiden. Bei einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr wird von einer Verkehrsordnungswidrigkeit gesprochen. Folgen können Bußgeld, etwaige Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot sein. Typische Beispiele sind Geschwindigkeitsüberschreitungen oder die Benutzung von Mobiltelefonen am Steuer. Auch Gaffen kann als Verkehrsordnungswidrigkeit eingestuft werden, den schaulustigen Personen droht in diesem Fall ein Bußgeld zwischen 20 und 1000 Euro.

Doch daneben kann Gaffen auch als Straftat eingestuft werden - und zwar dann, wenn neugierige Passanten keine erste Hilfe leisten, obwohl sie es machen hätten können. Dann greift § 323c des Strafgesetzbuches (StGB), der unterlassene Hilfeleistung bestraft, wenn diese Hilfe zumutbar und erforderlich ist. Folgen können eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe sein.

Machen schaulustige Personen darüber hinaus Fotos oder Videos von einem Unfall, so können sie auch für das Fotografieren oder Filmen einer hilflosen Person nach § 201a StGB bestraft werden. Als Strafe drohen dann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

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