Nacktbaden nicht mehr überall in München erlaubt

9.4.2014, 15:37 Uhr
Nacktbaden nicht mehr überall in München erlaubt

© Peter Kneffel/dpa

Nacktbaden ist in München auch künftig nur in besonders ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Das sieht die neue Badekleidungsverordnung vor, die der Münchner Stadtrat am Mittwoch beschloss. Vom generellen Nacktbadeverbot sind demnach nur sechs Bereiche ausgenommen, darunter sind ein Areal im Englischen Garten und das Flaucher-Gelände an der Isar.

Bisher war die Badeordnung vom bayerischen Innenministerium geregelt, doch die entsprechende Verordnung lief im Herbst 2013 aus - jetzt müssen die Kommunen selbst aktiv werden. Die alte Verordnung hatte grundsätzlich Badekleidung vorgeschrieben, und zwar für Wasser-, Luft- und Sonnenbaden. Allerdings wurden die Gemeinden ermächtigt, für bestimmte Plätze Ausnahmen zuzulassen.  Nach dem Auslaufen dieser landesweiten Verordnung legte München nun die FKK-Gebiete neu fest. Ohne Neuregelung wäre sonst das Nacktbaden künftig in ganz München erlaubt gewesen, betonte die Stadtverwaltung.

Gemeindetag schlägt Nackerten-Alarm

Der Bayerische Gemeindetag schlägt unterdessen Nackerten-Alarm. Sein Präsident Uwe Brandl (CSU) befürchtet nach dem Auslaufen der landesweiten Badeverordnung vermehrt Konflikte mit Nacktbadern an öffentlichen Badeplätzen. Vielen Kommunen sei bisher nicht klar, dass es eine Regelungslücke gebe und das Nacktbaden nicht mehr wie bisher - von Ausnahmen abgesehen - generell verboten sei, sagte Brandl dem Bayerischen Rundfunk. „Ich gehe aber davon aus, dass die FKK-Fetischisten das sehr wohl wissen.“

Der Jurist Christoph Tangermann von der Universität Nürnberg-Erlangen teilt diese Befürchtung nicht. Auf Grundlage des Sicherheits- und Polizeirechts sowie der Bestimmungen zum Jugendschutz könnten die Kommunen auch weiterhin gegen unerwünschte Anhänger der hüllenlosen Erholung vorgehen, sagte der Experte der Nachrichtenagentur dpa. Der Münchner Zwang zur Badebekleidung jenseits der FKK-Zonen gilt wie bisher nicht für Kinder unter sechs Jahren, für nicht einsehbare Saunabäder sowie für „Plätze, an denen die badende Person nach den gegebenen Umständen damit rechnen kann, dass Unbeteiligte sie nicht sehen“.

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