Bis Mitte Februar darf nicht geodelt werden

3.3.2015, 10:42 Uhr

Der Leser, der eines Morgens in der NN-Redaktion anrief, war hörbar erbost. Hatte er doch letzte Woche mit angesehen, wie ein Bauer auf den von den nächtlichen Frosttemperaturen noch gefrorenen Ackerboden Gülle ausbrachte. Ein Teil der „Brühe“ blieb auf der Straße stehen und gefror, der Rest bildete einen Eisspiegel auf dem eiskalten Acker.

So stellte sich der auch um die Verkehrssicherheit besorgte Bürger die Frage, ob bei dieser scheinbar sinnfreien Aktion alles mit rechten Dingen zuging und überhaupt der Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eingehalten sei — und fragte nach, zunächst bei der Polizei und dann bei den Neumarkter Nachrichten.

Vorgabe des Bundes

Des Rätsels und der Nachfrage Lösung heißt „Düngeverordnung“. Die ist eine Vorgabe des Bundes, ihre Einhaltung wird oberpfalzweit vom Fachzentrum für Agrarökologie am Amberger Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) überwacht. Geleitet wird das Fachzentrum von Josef Rupprecht, der das Thema auf einen einfachen Nenner bringt: „Es gibt eine sogenannte Kernsperrfrist für das Ausbringen von Dünger“, erklärt Rupprecht. Zwischen 1. November und 31. Januar ist das Düngen hierzulande tabu. Für Grünland gilt sogar eine erweiterte Sperrfrist bis zum 15. Februar.

Aufnahmefähigkeit beachten

Soll heißen: Wer innerhalb des genannten Zeitraums düngt, macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Aber auch nach Ablauf der Sperrfrist darf nicht „frei Schnauze“ geodelt werden. „Der Boden muss aufnahmefähig sein“, weiß Josef Rupprecht. Die Düngeaktion des besagten Bauern ist somit in einer Grauzone anzusiedeln.

Es liegt nahe, dass der Landwirt die Morgenstunden zum Ausbringen des Düngers nutzte, weil sein Traktor auf dem gefrorenen Feld (noch) nicht einsinken würde. Bei steigenden Temperaturen im Laufe des Tages taut der Boden auf, die morgens aufgebrachte Gülle wird ebenfalls wieder flüssig und sickert ein.

Im Wege stehen können diesem Vorgang eigentlich nur anhaltende Minustemperaturen — oder ein durch Niederschläge wassergesättigter Boden. Auch in diesem Fall darf laut Düngeverordnung nicht gedüngt werden — „aber das wissen Bauern in der Regel“, betont Josef Rupprecht vom AELF.

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