Doppelmord: BGH sieht keinen Grund für Revision

30.9.2014, 16:00 Uhr
Doppelmord: BGH sieht keinen Grund für Revision

© Fritz-Wolfgang Etzold

Lebenslang! So lautete das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth am 30. Januar dieses Jahres. Das Schwurgericht sah es als erwiesen, dass Sejdi K. am 29. Januar 2013 in der Neumarkter Badstraße seinen Schwiegervater und seinen Schwager aus niederen Motiven erstochen hatte – trauriger Höhepunkt eines eskalierenden Familienstreits (wir berichteten).

Gegen das Urteil ging Sejdi K. in Revision. Diese verwarf der 1. Strafsenat des hierfür zuständigen Bundesgerichtshofes, ohne seine Entscheidung näher zu begründen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Gegen die Ablehnung widersprach der Verurteilte in Form einer Anhörungsrüge. Dieser „Joker“ kann laut Strafprozessordnung dann gezogen werden, wenn „das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt“.

Mit diesem Rechtsbehelf wollten Prozessparteien oft eine zuvor verweigerte ausführliche Begründung erzwingen, sagt der Verteidiger von Sejdi K., der Würzburger Rechtsanwalt Jan Paulsen. „Wir wollten damit aber nur sicher gehen, dass alle von uns eingereichten Schriftstücke auch zur Kenntnis genommen wurden.“

Nun vor Verfassungsgericht?

Vor wenigen Tagen hat das BGH nun auch die Anhörungsrüge zurückgewiesen: „Weil keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.“ Anders als beim Revisionsbeschluss lieferte Karlsruhe hierzu eine Begründung. In dieser heißt es über die vorhergehende Entscheidung, bei jener habe der Senat „das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet“.

Damit hat Sejdi K. die so genannten ordentlichen Rechtsmittel gegen das Urteil ausgeschöpft. Er könnte nun noch eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht einlegen, weil er seine Grundrechte verletzt sieht. Ob er das tun werde, habe er noch nicht entschieden, sagt sein Verteidiger. Noch sei die einmonatige Eingabefrist nicht abgelaufen.

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