Landesgartenschau: Flitz wendet sich ans Landratsamt

20.10.2016, 09:45 Uhr
Noch eine Landesgartenschau in Neumarkt? Die Freie Liste Zukunft macht jetzt Druck.

© André De Geare Noch eine Landesgartenschau in Neumarkt? Die Freie Liste Zukunft macht jetzt Druck.

Flitz-Stadtrat Dieter Ries sieht „ein erhebliches Dienstvergehen“ beim Oberbürgermeister. Seine Argumentation: Ein Mehrheitsbeschluss des Stadtrates könne nicht durch die Ablehnung eines Verwaltungsvorschlages aufgehoben werden, sondern nur durch einen weiteren Mehrheitsbeschluss des Stadtrates. „Der OB unterläuft die Rechtslage durch Nichtstun“, sagt Ries. Mit seiner Einschätzung steht er nicht alleine da. Ähnlich sieht dies auch die CSU.

Wie berichtet hatte der Stadtrat im Juni mehrheitlich den Antrag von Flitz beschlossen, dass sich die Stadt Neumarkt für die Landesgartenschau 2022 bewirbt - gegen den erbitterten Widerstand des Oberbürgermeisters.

„Projekt ist beendet“

Doch ein Arbeitskreis verlief ohne greifbares Ergebnis und in seiner jüngsten Sitzung lehnte es der Stadtrat mit 18:18 Stimmen ab, fünf Planungsbüros zu einem Workshop einzuladen und dafür 44 000 Euro bereitzustellen. Seitdem steht Thumann auf dem Standpunkt: „Für mich bedeutet dies das Ende des Projektes Bewerbung um die Landesgartenschau 2022.“

Ries hat nun eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Landratsamt gestellt. Zusätzlich fordert er die Kommunalaufsicht auf, einen der beiden Bürgermeister damit zu beauftragen, die Bewerbung in die Wege zu leiten. Die Zeit drängt: Im Januar endet die Bewerbungsfrist. Ries beruft sich auf Artikel 114 der Gemeindeordnung, ein sehr selten eingesetztes Rechts-Instrument. „Ich weiß nicht, ob es im Landkreis Neumarkt schon angewendet wurde“, sagt Thomas Seger, Sachgebietsleiter Kommunangelegenheiten.

Ist Rat beschlussunfähig?

Der Artikel 114 greift, wenn eine Kommune beschlussunfähig ist. Etwa wenn ein Baugebiet ausgewiesen werden soll und zu viele Ratsmitglieder persönlich betroffen sind. Oder ein Gemeinderat weigert sich, eine Anordnung der Kommunalaufsicht umzusetzen. In diesem Fall können der Bürgermeister oder seine Stellvertreter ermächtigt werden im Namen der Gemeinde zu handeln.

„Wir müssen jetzt prüfen, ob der Artikel 114 überhaupt zutrifft“, sagt Seger. Schließlich ist der Rat ja beschlussfähig - auch wenn die Entscheidungen nicht unbedingt in sich stimmig sind.

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