MdL Strobl: Schlangenhalter brauchen bei giftigen Tieren Erlaubnis

19.8.2018, 10:21 Uhr
MdL Strobl: Schlangenhalter brauchen bei giftigen Tieren Erlaubnis

© Foto: Sebastian Xangl/oh

Erste überraschende Antwort: "Gift- und Würgeschlangen können im Zoo-Fachhandel, aber auch von Privatpersonen erworben werden." Niemand sei wohl begeistert, wenn er mit so einem Tier konfrontiert werde. Wenn eine Schlange gefunden werde, so Strobl, beginne die Suche nach dem Halter. Nicht immer so einfach, weil "eine Registrierung der Halter von Gift- und Würgeschlangen grundsätzlich nicht stattfindet".

Beruhigend aber: Soweit es sich um Gift- und Würgeschlangen handelt, die als Gefahrtiere eingestuft sind, bedarf die Haltung einer Erlaubnis. Die zuständige Behörde prüft, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, ebenso die Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie, ob Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz oder sonstige Gründe bestehen, eine Erlaubnis zu versagen. Die Zuverlässigkeit umfasst auch den sachkundigen Umgang mit dem Tier, die ordnungsgemäße, sichere und artgerechte Tierhaltung wird überprüft. Die Behörde kann zum Nachweis der Zuverlässigkeit ein Sachverständigengutachten sowie ein Führungszeugnis verlangen.

Sind die Gemeinden eingebunden? Ja. Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art halten will, bedarf der Erlaubnis seiner Wohnortgemeinde. Bei der Erteilung einer solchen Erlaubnis gelten strenge Maßstäbe. So begründe etwa die bloße Liebhaberei kein berechtigtes Interesse. Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der gelisteten Schlangenarten ohne die erforderliche Erlaubnis halte oder die mit der Erlaubnis vollziehbaren Auflagen nicht erfülle, könne mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro belegt werden.

Im Zeitraum 2016 bis 2018 hat es übrigens 36 Einsätze der Polizei mit unbekannten Gift- oder Würgeschlangen (außerhalb Terrarien) gegeben, es seien zwölf Kornnattern, fünf Python, neun Königspython sowie vier Boa Constrictor gefangen worden.

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