Vorschuss für Handwerker ist abzugsfähig

23.11.2014, 12:00 Uhr
Vorschuss für Handwerker ist abzugsfähig

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Beispielsweise bei Handwerkerleistungen. Ist hier der aktuelle Höchstbetrag noch nicht erreicht, kann es günstig sein, ohnehin geplante kleinere Maßnahmen eventuell noch in diesem Jahr erledigen zu lassen. Ist für das Frühjahr 2015 eine größere Bau- oder Umbaumaßnahme geplant, sollten künftige Bauherren mit dem Handwerker über eine mögliche Anzahlung bis 31. Dezember sprechen.

„Ist der Auftrag schon erteilt, lassen sich Handwerker in der Regel gerne auf eine Vorauszahlung im Vorjahr ein“, so der Steuerexperte. Bis zu einer Höhe von 6000 Euro pro Jahr berücksichtigt das Finanzamt Arbeitslöhne von Handwerkern bei der Steuererklärung. 20 Prozent der Kosten können Steuerzahler gut machen.

Ausschließlich Arbeitskosten

Nicht nur Eigentümer, auch Mieter können dabei profitieren. Vorausgesetzt die Maßnahmen werden in der selbst genutzten Wohnung oder dem selbst genutzten Garten ausgeführt. Berücksichtigt werden ausschließlich Arbeits-, nicht aber Materialkosten. Dies gilt auch für Handwerkerleistungen wie etwa die Montage neuer Möbel oder den Einbau einer neuen Küche. Rechnungen dürfen jedoch, um beim Finanzamt eine Steuerermäßigung zu erhalten, nicht bar beglichen worden sein. Eine Überweisung der Rechnung ist unerlässlich.

Last Minute Steuern sparen können Steuerzahler auch durch den Sonderausgabenabzug bei Abschluss einer Altersvorsorge. „Niemand sollte deshalb jedoch übereilt einen Vertrag abschließen“, unterstreicht Thomas Lenk. Was viele jedoch nicht wüssten: Ein staatlich geförderter Riester-Vertrag kann steuerlich auch für diejenigen Steuerzahler interessant sein, die kaum von Zulagen profitieren. Ein lediger, kinderloser Arbeitnehmer mit einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent kann den maximalen Sonderausgabenabzug bis zu 2100 Euro ausschöpfen, wenn die eigene Sparleistung 1946 Euro jährlich beträgt.

„Beim Steuern sparen kann entweder Geld für die private Altersvorsorge angespart werden oder aber Eigenkapital für Wohneigentum“, erläutert der Steuerexperte.

Auch mit guten Taten lassen sich noch Steuern sparen. Nicht nur Spenden an gemeinnützige Organisationen können geltend gemacht werden, auch Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Organisationen können abgesetzt werden. Für eine Einzelspende bis 200 Euro genügt ein einfacher Nachweis der Spende in Form eines Kontoauszugs oder Überweisungsbelegs. „Für größere Spenden brauchen Sie eine Zuwendungsbestätigung der jeweiligen Organisation mit dem Spendenbetrag, Ihrem Namen und Ihrer Anschrift, den wichtigsten Daten des Zuwendungsempfängers wie Finanzamt, Steuernummer und letzter Freistellungsbescheid der Organisation“, erläutert Thomas Lenk.

Zuwendungen gedeckelt

Wichtig sei, dass zwischen dem Zuwendungsdatum und dem Datum des letzten Freistellungsbescheides nicht mehr als fünf Jahre liegen, soll das Finanzamt die Spende anerkennen. Und: Nur Spenden bis zu einem Höchstbetrag von 20 Prozent der persönlichen Einkünfte werden akzeptiert. „Spenden an politische Parteien sind ebenfalls begünstigt“, so Thomas Lenk. Bis zu stattlichen Höchstbeträgen (zum Beispiel 1650 Euro bei Verheirateten) wird die Hälfte der Zuwendung direkt von der Steuerschuld abgezogen. Übersteigen die Parteispenden bei Zusammenveranlagung 3300 Euro (bei Einzelveranlagung 1650 Euro) kann für den übersteigenden Betrag zudem noch ein Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden.

Lohnsteuerhilfeverein in Neumarkt, Badstraße 14/II, * (0 91 81) 47 41 50, E-Mail: neumarkt@lohi.de

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