Drogerie-Mitarbeiterin darf weiterhin Kopftuch tragen

27.4.2018, 18:14 Uhr

Die Drogeriemarktkette Müller darf einer Verkäuferin nicht verbieten, während der Arbeit ein Kopftuch zu tragen: So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) in Nürnberg. Zum Gerichtstermin beim LAG in der Roonstraße trägt Fatima M. (Name geändert) ein dunkelblaues Tuch, das ihr Haar komplett verdeckt.

Mit 18 Jahren begann die türkischstämmige Frau für die Firma Müller im Raum Nürnberg zu arbeiten – damals noch ohne Kopftuch. In der Parfümerie-Abteilung, in der sie als Verkäuferin tätig war, gab es nie Probleme. Nach einigen Jahren heiratete Fatima M., und bekam zwei Kinder. Als sie im Oktober 2014 nach der Elternzeit an ihren Arbeitsplatz zurückkam, trug die gläubige Muslima Kopftuch.

Mediation mit einem Güterichter scheiterte 

Die Filialleiterin schickte sie nach Hause: Denn die Betriebsordnung sieht vor, dass Kopfbedeckungen tabu sind - darunter falle auch das Kopftuch. Fatima M. (33) wehrte sich: Das Kopftuch schmälere ihre Arbeitsleistung nicht, sie wolle unbedingt weiter im Verkauf tätig sein. Eine Mediation mit einem Güterichter scheiterte, da keine Lösung gefunden wurde, die beide Seiten zufriedenstellte.

Der Streit ging vor dem Arbeitsgericht in Nürnberg weiter. Dieses entschied zu Gunsten der 33-Jährigen. Es sei eine "unzulässige Diskriminierung", wenn sie das Kopftuch in der Arbeit nicht tragen dürfe. 2015 einigten sich beide Seiten vorläufig auf einen Kompromiss: Fatima M. sollte Inventuraufgaben im Verkaufsraum übernehmen. Kunden beraten oder abkassieren durfte sie aber nicht. Nach einer Probephase war sie ernüchtert. "Meine Mandantin fühlte sich wie eine Praktikantin", sagt ihr Rechtsanwalt Georg Sendelbeck.

Fristlose Kündigung für Fatima

Als die Firma Müller im Sommer 2016 die fristlose Kündigung an Fatima M. schickte und kein Gehalt mehr zahlte, zog sie erneut vor das Arbeitsgericht: Die Kündigung war nicht rechtmäßig, da sie zu diesem Zeitpunkt zum dritten Mal schwanger war. Die Drogeriekette musste das Gehalt rückwirkend zahlen. Drogeriekette ging in Berufung Daraufhin ging die Drogeriemarktkette in Berufung.

In zweiter Instanz, vor dem LAG Nürnberg, entschied auch Richterin Eike Weißenfels für Fatima M.; da es um die Klärung grundsätzlicher Fragen geht, ließ sie ausdrücklich die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Müller hatte in diesem Verfahren argumentiert, dass man politische, weltanschauliche und religiöse Symbole aus dem Betrieb heraushalten wolle - so auch Kopftücher.

Konflikte zwischen Mitarbeitern vermeiden

Denn diese könnten Kunden abschrecken, so das Unternehmen weiter. Außerdem wolle man Konflikte zwischen Mitarbeitern vermeiden, da das Unternehmen rund 14.800 Mitarbeiter aus 88 Nationen beschäftige, eine Vielzahl von Kulturen käme in der Belegschaft zusammen. Die Drogeriemarktkette stützt sich auf zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): Demnach stelle eine Firmenpolitik, die auf religiöse Neutralität ausgerichtet sei, ein legitimes Ziel dar.

Eine allgemeine interne Firmenregelung, die das sichtbare Tragen religiöser Symbole verbietet, sei demnach keine unmittelbare Diskriminierung – schließlich werden alle Arbeitnehmer gleich behandelt. Geklagt hatten eine belgische Rezeptionistin und eine französische Softwaredesignerin – beide stehen in ständigem Kundenkontakt. Als Dienstleister seien deren Arbeitgeber, so das Gericht, "in besonderem Maße auf das Wohlwollen ihrer Kunden" angewiesen.

Kunden unterschiedlicher Herkunft

Die Mitarbeiter müssten vom Kunden akzeptiert werden. Im Prozess vor dem LAG Nürnberg erklärte Richterin Eike Weißenfels, dagegen, dass diese EuGH-Entscheidungen nicht mit dem Fall der Kassiererin vergleichbar seien. Den oben genannten Arbeitgebern drohte als Dienstleistungsunternehmen ein wirtschaftlicher Nachteil. Bei Müller handle es sich jedoch um ein Einzelhandelsunternehmen, in dem Kunden unterschiedlicher Herkunft einkaufen, auch solche mit Kopftuch.

Im Straßenbild seien ständig muslimische Frauen mit Kopftuch zu sehen -  sie agieren als Kundinnen ebenso wie als Verkäuferinnen. Mit der Entscheidung dürfte sich die Drogeriemarktkette wohl nicht zufrieden geben. In beiden Instanzen lehnte die Firma Verhandlungen über eine mögliche Abfindung für Fatima M. ab. Geht es in die Revision, dann sehen sich die Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt wieder.