Im Wahn Ehefrau verbrüht: Mann muss in die Psychiatrie

26.5.2017, 05:55 Uhr

Maria und Tom S. (Namen geändert) sind seit über 20 Jahren ein Paar und führten jahrelang eine harmonische Ehe. Was dann passierte, bezeichneten Verteidiger Lennart Popp und der Vorsitzende Richter Dieter Weidlich gestern als "tragisch" — für alle Beteiligten.

Vor einigen Jahren brach bei dem heute 52-jährigen Tom S. eine psychische Erkrankung aus. Zweimal versuchte er, sich das Leben zu nehmen. Im März 2015 griff er dann zum ersten Mal aus heiterem Himmel seine Frau an: Maria S. saß am Küchentisch und las Zeitung. Ihr Mann kochte mit dem Wasserkocher Wasser, füllte es in eine Schüssel und leerte die heiße Flüssigkeit dann plötzlich über seiner Frau aus. Die Folgen waren gravierend: S. lag wochenlang im Krankenhaus und wurde in einer Rehaklinik behandelt. Bis heute sind die Narben der Verbrennungen, die ein Rechtsmediziner als akut lebensgefährlich einstufte, auf Arm und Oberkörper zu sehen.

Maria S. stand trotzdem zu ihrem Mann. Sie wollte ihn bei der Behandlung seiner psychischen Erkrankung unterstützen. Als sie ihn im September 2016 in der Wohnung, die er sich nach dem Zwischenfall genommen hatte, besuchte, kam es zu einem zweiten Angriff: Tom S. ging mit einem Küchenmesser auf sie los und stieß es ihr so heftig in den Kopf, dass die Klinge verbog, die Spitze abbrach und im Schädelknochen der Frau stecken blieb. Maria S. gelang schließlich die Flucht.

Diesen Angriff wertete Oberstaatsanwalt Roland Fleury sogar als versuchten Totschlag. Das Gericht ging am Ende von gefährlicher Körperverletzung aus.

Bestraft werden konnte der 52-Jährige dafür nicht, denn er handelte offenbar im Wahn und war zum Tatzeitpunkt vermutlich nicht schuldfähig. Das Gericht ordnete aber die Unterbringung in der Psychiatrie an. Im Gegensatz zu Verteidiger Popp hielten die Richter den 52-Jährigen für gefährlich: Er könnte andere Personen aus seinem Umfeld angreifen, so die Befürchtung der Kammer. Lennart Popp hatte argumentiert, dass Tom S. nur für seine Frau eine Gefahr darstellt. Auch eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung kam für das Gericht nicht infrage: S. zeige bislang keinerlei Krankheitseinsicht und befinde sich erst ganz am Anfang seiner Therapie, so die Richter.