Rettungsgasse missbraucht: Geldstrafe für Lkw-Fahrer

12.6.2018, 05:55 Uhr

40 Tagessätze zu je 50 Euro muss er zahlen, dazu zwei Monate den Führerschein abgeben – aus Sicht eines 61 Jahre alten Berufskraftfahrers eine zu harte Strafe: Er war am 21. Juli 2017 mit seinem Abschleppwagen, einem 7,5-Tonner, auf der A3 unterwegs, am Parkplatz Ludergraben sollte er ein liegengebliebenes Fahrzeug abschleppen. Doch auf Höhe des Autobahnkreuzes Nürnberg-Süd hatte sich nach einem Unfall ein Stau gebildet, die Fahrzeuge bildeten eine Rettungsgasse.

Der Fahrer des Abschleppwagens, selbst mit einem gelben Blinklicht ausgestattet, nutzte diese Gasse – mit einer Geschwindigkeit von 20 Kilometern in der Stunde fuhr er einfach hindurch. Selbst als hinter ihm ein deutlich schneller fahrender Rettungswagen mit Blaulicht und Martinshorn auftauchte, fuhr der Mann weiter. Dabei hätte er sich, so stellte das Amtsgericht Hersbruck fest, längst rechts einordnen können. In erster Instanz wurde der Kraftfahrer wegen unterlassener Hilfeleistung und Behinderung von Hilfe leistenden Personen verurteilt.

Berufung zurückgenommen

Der Angeklagte sei seit Jahren unbescholten im Verkehr unterwegs, er fahre doch selbst eine Art "Rettungsfahrzeug" und habe nicht geahnt, dass sich vor ihm ein Unfall ereignet habe, argumentiert sein Anwalt Christian Printz in zweiter Instanz. Doch Norbert Bayerlein, Vorsitzender Richter der 14. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth, winkt ab.

Er verhehlt nicht, dass diese Berufung aussichtslos sei: Jeder Autofahrer, der in eine Rettungsgasse fahre, müsse schlicht und einfach damit rechnen, dass ein Unfall passiert sei, er riskiere es, in der Rettungsgasse Hilfskräfte zu blockieren, und nehme zwangsläufig in Kauf, dass die Rettungskräfte später an der Unglücksstelle eintreffen. Der Lastwagenfahrer nimmt seine Berufung zurück, er wird die 2000 Euro Geldstrafe zahlen und zwei Monate auf die Fahrerlaubnis verzichten.

Neuer Straftatbestand

Erst Ende Mai 2017 ist der neu geschaffene Absatz zwei des Paragrafen 323 c Strafgesetzbuch in Kraft getreten, er stellt die "Behinderung von Hilfe leistenden Personen" unter Strafe. Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es noch nicht, doch der Gesetzgeber stellt fest, dass strafbares Verhalten auch vorliegt, wenn das Opfer trotz der Behinderung von anderen Personen gerettet werden konnte – bestraft wird die bloße Behinderung der Hilfe leistenden Person, wie es in der dazugehörigen Drucksache des Bundestages heißt.