Park- und Halteverbot: Welche Schilder bedeuten was?

10.10.2013, 06:58 Uhr
Manchmal ist es wirklich schwer, den Schilderwald zu verstehen. Parkverbot oder Halteverbot? Eingeschränkt oder absolut? Wir haben alle Erklärungen rund ums Parken parat.
1 / 11

Manchmal ist es wirklich schwer, den Schilderwald zu verstehen. Parkverbot oder Halteverbot? Eingeschränkt oder absolut? Wir haben alle Erklärungen rund ums Parken parat. © Florin Kautz

Zwei überkreuzte rote Balken, das verheißt für parkplatzsuchende nichts Gutes. Verkehrszeichen 283 bedeutet nichts anderes als absolutes Haltverbot (nach StVO ohne "e"). Hier darf weder be- und entladen noch geparkt werden. Dieses Verbot gilt bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen eine andere Regelung vorgegeben wird. In der Straßenverkehrsordnung ist übrigens nur von einem Halteverbot die Rede. Dies schließt das Parken mit ein. Nur im mündlichen Gebrauch und bei der Verhängung der Bußgelder gibt es eine Unterscheidung zwischen Halte- und Parkverbot.
 
 Bußgeld: Missachtung Halteverbot: 10 - 15 Euro
 Missachtung Parkverbot: 15 - 25 Euro
2 / 11

Zwei überkreuzte rote Balken, das verheißt für parkplatzsuchende nichts Gutes. Verkehrszeichen 283 bedeutet nichts anderes als absolutes Haltverbot (nach StVO ohne "e"). Hier darf weder be- und entladen noch geparkt werden. Dieses Verbot gilt bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen eine andere Regelung vorgegeben wird. In der Straßenverkehrsordnung ist übrigens nur von einem Halteverbot die Rede. Dies schließt das Parken mit ein. Nur im mündlichen Gebrauch und bei der Verhängung der Bußgelder gibt es eine Unterscheidung zwischen Halte- und Parkverbot. Bußgeld: Missachtung Halteverbot: 10 - 15 Euro Missachtung Parkverbot: 15 - 25 Euro © Weinig

So auch hier: Das absolute Halteverbot gilt für den Streckenabschnitt in der angezeigten Richtung. Das Abschleppen von Fahrzeugen im absoluten Halteverbot ist übrigens jederzeit möglich. Dann wird das Parken gleich mehrere Hundert Euro teuer.
3 / 11

So auch hier: Das absolute Halteverbot gilt für den Streckenabschnitt in der angezeigten Richtung. Das Abschleppen von Fahrzeugen im absoluten Halteverbot ist übrigens jederzeit möglich. Dann wird das Parken gleich mehrere Hundert Euro teuer. © Horst Linke

Die beiden Pfeile bei diesem Schild weisen darauf hin, dass das Halteverbot sowohl im Bereich vor als auch hinter dem Fahrzeug gilt.
 
 Bußgeld: Weil hier noch zusätzlich eine Feuwerwehranfahrtszone ausgeschildert ist, kostet parken oder halten an dieser Stelle 35 Euro.
 Wird womöglich ein Rettungsfahrzeug behindert, kostet es 50 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg.
4 / 11

Die beiden Pfeile bei diesem Schild weisen darauf hin, dass das Halteverbot sowohl im Bereich vor als auch hinter dem Fahrzeug gilt. Bußgeld: Weil hier noch zusätzlich eine Feuwerwehranfahrtszone ausgeschildert ist, kostet parken oder halten an dieser Stelle 35 Euro. Wird womöglich ein Rettungsfahrzeug behindert, kostet es 50 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. © Seuß

Das eingeschränkte Halteverbot hat lediglich einen roten Strich durch die blaue Fläche. Hier ist ein kurzes Anhalten von bis zu drei Minuten möglich, um das Auto zu be- oder zu entladen - wenn es die Verehrssituation denn zulässt. Dieses Schild wird inoffiziell auch als Parkverbot bezeichnet. In der StVO gibt es jedoch nur die Unterscheidung zwischen absolutem und eingeschränktem Halteverbot.
 
 Bußgeld: Bei Missachtung zwischen 10 und 25 Euro.
5 / 11

Das eingeschränkte Halteverbot hat lediglich einen roten Strich durch die blaue Fläche. Hier ist ein kurzes Anhalten von bis zu drei Minuten möglich, um das Auto zu be- oder zu entladen - wenn es die Verehrssituation denn zulässt. Dieses Schild wird inoffiziell auch als Parkverbot bezeichnet. In der StVO gibt es jedoch nur die Unterscheidung zwischen absolutem und eingeschränktem Halteverbot. Bußgeld: Bei Missachtung zwischen 10 und 25 Euro. © Katrin Wiersch

Diese beiden, halbseitig auf dem Gehweg stehenden Autos sehen nicht danach aus, als ob sie be- oder entladen werden. Da wäre also ein Bußgeld fällig. Wenn Sie nun meinen, dass der Halter des rechten Autos ohne Bußgeld davonkommt, weil er ja VOR dem eingeschränkten Halteverbot steht, dann liegen Sie übrigens falsch, denn...
6 / 11

Diese beiden, halbseitig auf dem Gehweg stehenden Autos sehen nicht danach aus, als ob sie be- oder entladen werden. Da wäre also ein Bußgeld fällig. Wenn Sie nun meinen, dass der Halter des rechten Autos ohne Bußgeld davonkommt, weil er ja VOR dem eingeschränkten Halteverbot steht, dann liegen Sie übrigens falsch, denn... © Katrin Wiersch

...das Auto steht regelwidrig in einem verkehrsberuhigten Bereich. In Bereichen mit obigem Schild darf man nur parken, wo Parkplätze offiziell ausgeschrieben sind. Verkehrsberuhigte Bereiche sind meist gut durch einen besonderen Untergrund zu erkennen, der die Autofahrer dazu bewegen soll, ihre Geschwindigkeit zu drosseln. Erlaubt ist in diesen Abschnitten, die meist mit Straßenpflaster ausgelegt sind, übrigens nur Schrittgeschwindigkeit.
 Bußgeld: bis zu 30 Euro.
7 / 11

...das Auto steht regelwidrig in einem verkehrsberuhigten Bereich. In Bereichen mit obigem Schild darf man nur parken, wo Parkplätze offiziell ausgeschrieben sind. Verkehrsberuhigte Bereiche sind meist gut durch einen besonderen Untergrund zu erkennen, der die Autofahrer dazu bewegen soll, ihre Geschwindigkeit zu drosseln. Erlaubt ist in diesen Abschnitten, die meist mit Straßenpflaster ausgelegt sind, übrigens nur Schrittgeschwindigkeit. Bußgeld: bis zu 30 Euro. © Katrin Wiersch

In manchen Straßenabschnitten kann sowohl ein absolutes als auch ein eingeschränktes Halteverbot gelten. Während des morgendlichen Berufsverkehrs ist hier jegliches Anhalten verboten, in der restlichen Zeit darf in diesem Bereich das Auto zum Be- und Entladen geparkt werden.
8 / 11

In manchen Straßenabschnitten kann sowohl ein absolutes als auch ein eingeschränktes Halteverbot gelten. Während des morgendlichen Berufsverkehrs ist hier jegliches Anhalten verboten, in der restlichen Zeit darf in diesem Bereich das Auto zum Be- und Entladen geparkt werden. © Katrin Wiersch

Parken in zweiter Reihe ist generell auch zum Be- und Entladen unzulässig. Ausgenommen hiervon sind lediglich Taxen, um ihre Fahrgäste aus- und einsteigen zu lassen. Dies aber auch nur, wenn die Verkehrslage es zuläßt. Die Warnblinkanlage einzuschalten, legalisiert das verbotswidrige Halten oder Parken im Übrigen nicht.
 
 Bußgeld: Halten in zweiter Reihe 15 Euro – mit Behinderung 20 Euro. Parken in zweiter Reihe 20 Euro – mit Behinderung  25 Euro. Länger als 15 Minuten in zweiter Reihe parken 30 Euro – mit Behinderung 35 Euro.
9 / 11

Parken in zweiter Reihe ist generell auch zum Be- und Entladen unzulässig. Ausgenommen hiervon sind lediglich Taxen, um ihre Fahrgäste aus- und einsteigen zu lassen. Dies aber auch nur, wenn die Verkehrslage es zuläßt. Die Warnblinkanlage einzuschalten, legalisiert das verbotswidrige Halten oder Parken im Übrigen nicht. Bußgeld: Halten in zweiter Reihe 15 Euro – mit Behinderung 20 Euro. Parken in zweiter Reihe 20 Euro – mit Behinderung 25 Euro. Länger als 15 Minuten in zweiter Reihe parken 30 Euro – mit Behinderung 35 Euro. © Katrin Wiersch

Immer wieder für Ärger sorgen auch auf Parkplätzen abgestellte Anhänger. Diese dürfen nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das aber wissen meist auch die, die ihre Anhänger dort abstellen und parken deshalb ihre Gefährte rechtzeitig auf den nächsten freien Platz um.
 
 Bußgeld: 25 Euro bzw. Abschleppgebühren.
10 / 11

Immer wieder für Ärger sorgen auch auf Parkplätzen abgestellte Anhänger. Diese dürfen nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das aber wissen meist auch die, die ihre Anhänger dort abstellen und parken deshalb ihre Gefährte rechtzeitig auf den nächsten freien Platz um. Bußgeld: 25 Euro bzw. Abschleppgebühren. © news5

Autofahrer treibt entweder die pure Parkplatznot zu verkehrswidrigem Parken oder aber ihnen ist es egal, wenn sie das zehnte Knöllchen unter dem Scheibenwischer klemmen haben. Aber notorische Parksünder aufgepasst: Erwischt das Ordnungsamt dasselbe Auto mehrmals im gleichen Halteverbot, kann ein verkehrspsychologisches Gutachten verlangt werden. Dann droht im schlimmsten Fall der Führerscheinentzug. So oder so wird das jedoch ein kostspieliges Unterfangen.
11 / 11

Autofahrer treibt entweder die pure Parkplatznot zu verkehrswidrigem Parken oder aber ihnen ist es egal, wenn sie das zehnte Knöllchen unter dem Scheibenwischer klemmen haben. Aber notorische Parksünder aufgepasst: Erwischt das Ordnungsamt dasselbe Auto mehrmals im gleichen Halteverbot, kann ein verkehrspsychologisches Gutachten verlangt werden. Dann droht im schlimmsten Fall der Führerscheinentzug. So oder so wird das jedoch ein kostspieliges Unterfangen. © verkehrsschild