Pensionsansprüche: Wenn Politikern Altersarmut droht

17.2.2017, 06:00 Uhr
Gerhard Wägemann, Landrat von Weißenburg-Gunzenhausen: Als kommunaler Wahlbeamter muss er mindestens zehn Jahre im Amt gewesen sein, um Pensionsansprüche zu erwerben.

© Renner Gerhard Wägemann, Landrat von Weißenburg-Gunzenhausen: Als kommunaler Wahlbeamter muss er mindestens zehn Jahre im Amt gewesen sein, um Pensionsansprüche zu erwerben.

Seit 2011 ist Gerhard Wägemann im Kreis Weißenburg-Gunzenhausen der Landrat – und zwar so unangefochten, dass er bei der nächsten Wahl wohl keinen Gegenkandidaten haben wird. Die Wiederwahl des CSU-Mannes ist also so gut wie sicher – doch womöglich muss Wägemann länger amtieren als er möchte.

Politiker werden nicht nur gut bezahlt, sondern beim Eintritt in den Ruhestand auch gut versorgt, besser jedenfalls als Normalbürger, sagen Kritiker. In Bayern kann es für Politiker allerdings zu einer empfindlichen Versorgungslücke kommen – nämlich dann, wenn sie nicht lange genug im Amt waren, um aus diesem überhaupt Pensionsansprüche erworben zu haben. Dieses Problem hat Gerhard Wägemann.

Bevor Wägemann im November 2011 zum Nachfolger des verstorbenen Weißenburger Landrats Franz Xaver Uhl gewählt wurde, war er CSU-Landtagsabgeordneter. Und zwar acht Jahre lang. Landtagsabgeordnete haben aber nach dem Abgeordnetengesetz erst nach zehn Mandatsjahren (und Vollendung des 67. Lebensjahres) überhaupt einen Anspruch auf eine Altersentschädigung (nach zehn Jahren in Höhe von 33,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung, die derzeit 7244 Euro brutto im Monat beträgt). Wägemann geht also nach derzeitiger Rechtslage leer aus.

Dessen war sich Wägemann bewusst, als er damals der dringenden Bitte des CSU-Bezirksvorsitzenden und bayerischen Innenministers Joachim Herrmann nachkam, als Landrat im Kreis Weißenburg-Gunzenhausen zu kandidieren. "Natürlich bedeutet das für mich einen erheblichen Verzicht, und das war natürlich auch ein Thema bei den Überlegungen mit meiner Familie", sagte er damals dem gemeinsamen Weißenburger Lokalteil von NZ und NN. Doch er sagte zu.

Rente muss warten

Nun sind beinahe sechs Jahre vergangen, Wägemann ist gerade 64 Jahre alt geworden – doch die Rente muss noch warten. Denn auch als Landrat, mithin als kommunaler Wahlbeamter, muss er mindestens zehn Jahre im Amt gewesen sein, um Pensionsansprüche zu erwerben. Dies wäre, die Wiederwahl vorausgesetzt, bei Wägemann also erst im Jahr 2021 der Fall – dann wäre er 68 Jahre alt. Landräte werden allerdings für sechs Jahre gewählt. Es kann also gut sein, dass Wägemann erst 2023 – dann mit 70 Jahren – in den Ruhestand gehen kann. Deshalb erscheint es auch unwahrscheinlich, dass die Landratswahl wieder mit der Kommunalwahl zusammengelegt wird – was politisch gewünscht wäre und Kosten spart –, denn turnusmäßig würden die Kommunalparlamente 2020 wiedergewählt. Zu früh für Wägemanns Pension.

Eine Härtefallregelung für solche "Springer" in politischen Ämtern wird schon seit Jahren diskutiert, ist aber noch offen. Im Landtag gibt es dazu kein Einvernehmen. Derzeit wird ein von CSU-Abgeordneten eingebrachter Gesetzentwurf diskutiert, in dem vorgeschlagen wird, die Jahre als Abgeordneter, Kabinettsmitglied und kommunaler Wahlbeamter zusammenzuzählen, so dass sich nach insgesamt mindestens zehn Jahren ein Versorgungsanspruch ergibt, der den ausgeübten Ämtern auch "gerecht" wird. Der Gesetzentwurf wurde in den Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen überwiesen.

Ähnliche Probleme wie Wägemann hatten der vor kurzem verstorbene Nürnberger Ex-Oberbürgermeister Peter Schönlein (SPD) und die ehemalige Fürther CSU-Landrätin Gabriele Pauli. Schönlein war nur neun Jahre (1987-1996) OB und kehrte deshalb nach seiner Niederlage gegen Ludwig Scholz (CSU) als Leiter des Dürer-Gymnasiums in den Schuldienst zurück; und Pauli bekommt ihre Pension nach 18 Jahren als Landrätin (rund 3900 Euro) erst mit 62 Jahren, weil sie sich 2008 freiwillig nicht mehr zur Wiederwahl stellte. Der Kreistag votierte deshalb seinerzeit dafür, ihr die Pension nicht schon mit 50 Jahren zuzuerkennen.

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