Lärmschutz

In der Mittagspause muss der Rasenmäher schweigen

23.6.2016, 16:19 Uhr
So ein Rasenmäher macht einen ganz schönen Lärm.. Besonders ärgerlich ist es, wenn durch das nervtötende Geräusch die Mittags- oder Abendruhe erheblich gestört wird. Nicht selten führt das zu Streitigkeiten.

© Foto: Elke Bodendörfer So ein Rasenmäher macht einen ganz schönen Lärm.. Besonders ärgerlich ist es, wenn durch das nervtötende Geräusch die Mittags- oder Abendruhe erheblich gestört wird. Nicht selten führt das zu Streitigkeiten.

Endlich Urlaub. Und wenn man schon nicht wegfährt, kann man in Ruhe auf der Terrasse in der Sonne mal ein Nickerchen machen oder relaxed ein Buch lesen. Tja, wenn da nicht plötzlich ein nervtötendes Motorengebrumme jegliche Entspannung zunichte machen würde. Der Nachbar meint, in der Mittagszeit wäre der Rasen besonders schön trocken und daher gut zu mähen. Darf er das überhaupt?

Mit dem Lärmschutz ist das so eine Sache. Es gibt das Bundesimmissionsschutzgesetz. Darin ist festgehalten, dass Geräte und Maschinen im Freien an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an Werktagen nicht zwischen 20 und 7 Uhr betrieben werden dürfen. Dazu zählen neben Rasenmähern auch Heckenscheren oder Vertikutierer. Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler dürfen werktags in der Zeit von 7 bis 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr und von 17 bis 20 Uhr nicht betrieben werden. Es sei denn, sie verfügen über das gemeinschaftliche EU-Umweltzeichen der Verordnung Nr. 1980/2000.

Auch der Einsatz von Maschinen auf Baustellen, beispielsweise Betonmischer oder Turmkräne, ist hier geregelt: Für diese gilt in Wohngebieten ebenfalls die Ruhezeit von 20 bis 7 Uhr und ein Einsatzverbot an Sonn- und Feiertagen. Daneben haben viele Städte und Gemeinden ihre eigenen zusätzlichen Verordnungen erlassen.

Klare "Schonzeiten"

In der Stadt Roth gibt es so eine Verordnung seit 2003. Darin geht es um ruhestörende Hausarbeiten. Dazu zählen alle im Haushalt üblicherweise anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten, die die Ruhe der Allgemeinheit nicht unerheblich stören, zum Beispiel Schlagbohrmaschinen, Kreissägen, Hämmern und Teppichklopfen sowie ruhestörende Gartenarbeiten. All diese Arbeiten sind in Roth nicht erlaubt montags bis freitags von 13 bis 15 Uhr sowie zwischen 20 und 7 Uhr, samstags auch nicht mehr nach 19 Uhr. An Sonn- und Feiertagen sind solche Arbeiten gänzlich tabu.

Zurzeit kämen öfter mal Leute ins Rathaus, um sich diese Regelung abzuholen, und „um dann weiter mit ihren Nachbarn zu streiten“, weiß Steffen Merkl vom Ordnungsamt. In den vergangenen Jahren musste allerdings erst ein Bürger von der Verwaltung abgemahnt werden. „Danach war wieder Ruhe.“

In der Stadt Hilpoltstein gibt es ebenfalls seit 2003 eine Verordnung, die besagt, dass neben der allgemeinen Ruhezeit in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen in Wohngebieten auch zwischen 12 und 14 Uhr Rasenmäher und Co. schweigen müssen. Ausnahmen gibt es nur auf Baustellen, in Gewerbebetrieben und bei Erntearbeiten für landwirtschaftliche Betriebe. „Die können ja nicht zwei Stunden Pause machen“, meint Ordnungsamts-Chef Johann Waltl.

Auch in Georgensgmünd sind die Ruhezeiten klar geregelt. So dürfen ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten von Montag bis Samstag nicht zwischen 12 und 14 Uhr sowie zwischen 21 und 7 Uhr durchgeführt werden. Samstags gilt die Regelung wie in Roth schon ab 19 Uhr. „In den vier Jahren, die ich hier arbeite, habe ich erst jetzt aktuell den ersten Fall“, sagt Ralf Allgaier, der Geschäftsleiter der Gemeinde Georgensgmünd.

Störenfried wird vorgeladen

Jemand hat sich erst dieser Tage massiv über Ruhestörung in der Nachbarschaft beschwert. Allgaier wird den Störenfried vorladen und ihn ermahnen. Sollte er sich nicht bessern, muss er mit einer Ordnungswidrigkeit und einem Bußgeld rechnen. Das kann bis zu 2500 Euro teuer werden, so wie es das Bayerische Immissionsschutzgesetz vorsieht.

Und was ist mit Kindergeschrei? Auch da kommt es immer wieder mal zu Streitigkeiten. Dazu gibt es jede Menge Gerichtsurteile, die jedoch alle besagen, dass zumindest tagsüber der durch Kinder verursachte normale Spiellärm hingenommen werden müsse.

Wie die Ruhezeitenregelung in den einzelnen Gemeinden des Landkreises ausschaut, kann bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung erfragt werden.

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