Urteil: Tod des eigenen Sohnes ist Strafe genug

13.10.2017, 13:20 Uhr
Prozess vor dem Schwabacher Amtsgericht.

© Thomas Correll Prozess vor dem Schwabacher Amtsgericht.

Was war geschehen? Es war am 18. April dieses Jahres, als der chinesische Staatsangehörige Bo K. auf der Autobahn A 9 kurz vor Allersberg mit seinem schweren BMW auf schneebedeckter Fahrbahn und mit viel zu hoher Geschwindigkeit ins Schlingern geriet und in die Leitplanke krachte.

Der BMW schleuderte auf die Fahrbahn zurück gegen einen Mercedes und schrammte schließlich weitere gute 70 Meter der Leitplanke entlang, bis er zum Stehen kam.

Das Schlimme dabei: Der Sohn von Bo K. prallte ob der Kräfte, die durch den Crash freigesetzt wurden, gegen den Kopf eines Mitfahrers auf der Rückbank und erlitt dabei ein Schädel-Hirn-Trauma. An dessen Folgen verstarb der junge Mann am 23. April im Südklinikum Nürnberg. Die Braut des Sohnes, die auf dem Beifahrersitz saß, kam mit Prellungen davon; dem weiteren Mitfahrer wurde eine schwere Gehirnerschütterung diagnostiziert.

Staatsanwältin Monika Memmel warf dem 48-jährigen Schmuckwaren-Verkäufer vor, dass er bei den widrigen Wetterverhältnissen mit Schnee und Matsch auf der Fahrbahn viel zu schnell unterwegs war, nämlich mit Tempo 130 statt der angesagten höchstens 80 km/h. Bo K. hatte zudem bereits die Sommerreifen auf seinem Fahrzeug montiert. Wie viele andere Autofahrer allerdings auch, die Mitte April nicht mehr mit so einem "Wintereinbruch" bei zwei Grad Außentemperatur und Schneefall gerechnet hatten.

Richterin Dr. Andrea Martin machte nach der Verlesung der Anklageschrift deutlich, dass sie von einer Bestrafung Ks wegen fahrlässiger Tötung absehen wolle. Gestraft genug sei der Mann durch den Tod des eigenen Sohnes. Verantworten aber müsse sich der Schmuckwaren-Verkäufer, der während der Verhandlung immer wieder in Tränen ausbrach, wegen fahrlässiger Körperverletzung der weiteren Mitfahrer.

Diese Haltung der Richterin gefiel Verteidiger Andreas Raulf (Bonn) gut, denn nicht in allen Bundesländern werde der Paragraf 60 des Strafgesetzbuches angewendet. Angesichts des verminderten Einkommens seines Mandanten in Höhe von rund 400 Euro monatlich ("Er kann seit dem Unfall nicht mehr Auto fahren und kann ob der psychischen Belastung nur wenig arbeiten") plädierte er für eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 15 Euro (1200 Euro). Der vorher erlassene Strafbefehl, gegen den Einspruch erhoben wurde, lautete auf 80 Tagessätze zu je 60 Euro (4800 Euro).

Da auch Staatsanwältin Memmel mit diesem Vorschlag einverstanden war, verurteilte Dr. Martin den arg gebeutelten Angeklagten zu eben dieser Strafe. Wohl auch deshalb, da Bo K. keinen Eintrag im Vorstrafen- und Verkehrsregister hatte.

Durch den Unfall sei der 48-Jährige "mehr belastet als vorhersehbar", schloss sich die Richterin schließlich mitfühlend den Worten der Verteidigung an.