Schneeräumen: Diese acht Dinge sollten Sie beachten

8.1.2019, 17:43 Uhr
Hausbesitzer sind in Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet, die Gehwege vor ihrem Grundstück von Eis und Schnee zu befreien. Dies sollte auf einer Breite von 1 bis 1,50 Metern erfolgen, sodass zwei Personen aneinander vorbeigehen können.
1 / 8

Wie viel Schnee muss ich wegräumen?

Hausbesitzer sind in Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet, die Gehwege vor ihrem Grundstück von Eis und Schnee zu befreien. Dies sollte auf einer Breite von 1 bis 1,50 Metern erfolgen, sodass zwei Personen aneinander vorbeigehen können. © Michael Matejka

Von Montag bis Samstag müssen die Gehwege von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr am Abend geräumt sein. Am Sonntag gibt es eine Stunde Kulanz, dann gilt das Gesetz von 8 Uhr bis 20 Uhr. Langschläfer sollten vor allem beachten, nicht erst um 7 Uhr mit dem Räumen zu beginnen. Dann sollte der Weg nämlich schon frei sein. Schneit es längere Zeit am Tag, sind Hausbesitzer auch dazu verpflichtet, mehrmals den Schnee zu entfernen. Einmal Schippen reicht nicht aus.
2 / 8

Zu welchen Uhrzeiten muss ich Schneeräumen?

Von Montag bis Samstag müssen die Gehwege von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr am Abend geräumt sein. Am Sonntag gibt es eine Stunde Kulanz, dann gilt das Gesetz von 8 Uhr bis 20 Uhr. Langschläfer sollten vor allem beachten, nicht erst um 7 Uhr mit dem Räumen zu beginnen. Dann sollte der Weg nämlich schon frei sein. Schneit es längere Zeit am Tag, sind Hausbesitzer auch dazu verpflichtet, mehrmals den Schnee zu entfernen. Einmal Schippen reicht nicht aus. © Berny Meyer

Ja, die Wege müssen bei Glätte auch gestreut werden. Sand, Asche oder Split sind als Streugut erlaubt. Salz ist in den meisten Satzungen der Kommunen sogar verboten. Bei der Stadt oder Gemeinde nachfragen lohnt sich.
3 / 8

Bin ich auch zum Streuen verpflichtet?

Ja, die Wege müssen bei Glätte auch gestreut werden. Sand, Asche oder Split sind als Streugut erlaubt. Salz ist in den meisten Satzungen der Kommunen sogar verboten. Bei der Stadt oder Gemeinde nachfragen lohnt sich. © News5 / Grundmann

Wenn sich ein Passant auf einem nicht geräumten oder gestreuten Weg verletzt, kann das für den Hauseigentümer richtig teuer werden - denn die Betroffenen können Schadensersatz geltend machen. Das heißt für den Eigentümer im schlimmsten Fall Schmerzensgeldzahlungen, Verdienstausfall und Übernahme der Behandlungskosten. Eine Haftpflichtversicherung, die zivilrechtliche Schadensersatzansprüche abdeckt, übernimmt eventuelle Prozesskosten. Bußgelder, die wegen einer sogenannten "Verletzung der Straßenreinigungsverordnung" fällig werden, übernehmen die Versicherungen aber nicht - und das können bis zu 5.000 Euro sein. Auch bei Geldstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung springen sie nicht ein. Daher ist es nicht ratsam, einfach zu warten, bis die weiße Pracht wieder wegtaut.
4 / 8

Was passiert, wenn ich meiner Pflicht nicht nachkomme?

Wenn sich ein Passant auf einem nicht geräumten oder gestreuten Weg verletzt, kann das für den Hauseigentümer richtig teuer werden - denn die Betroffenen können Schadensersatz geltend machen. Das heißt für den Eigentümer im schlimmsten Fall Schmerzensgeldzahlungen, Verdienstausfall und Übernahme der Behandlungskosten. Eine Haftpflichtversicherung, die zivilrechtliche Schadensersatzansprüche abdeckt, übernimmt eventuelle Prozesskosten. Bußgelder, die wegen einer sogenannten "Verletzung der Straßenreinigungsverordnung" fällig werden, übernehmen die Versicherungen aber nicht - und das können bis zu 5.000 Euro sein. Auch bei Geldstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung springen sie nicht ein. Daher ist es nicht ratsam, einfach zu warten, bis die weiße Pracht wieder wegtaut. © Tobias Lang

Auch Berufstätige oder alte und kranke Menschen sind grundsätzlich zum Schneeräumen verpflichtet. Menschen mit einer Herzerkrankung sollten auf das Schneeschippen im Winter verzichten, weil das Herzinfarktsrisiko durch die körperliche Arbeit in der Kälte stark zunimmt. Generell gilt: Sie müssen nach Ersatz oder einer Vertretung suchen, wenn Sie selbst nicht anpacken können.
5 / 8

Und wer räumt, wenn ich selbst es nicht tun kann?

Auch Berufstätige oder alte und kranke Menschen sind grundsätzlich zum Schneeräumen verpflichtet. Menschen mit einer Herzerkrankung sollten auf das Schneeschippen im Winter verzichten, weil das Herzinfarktsrisiko durch die körperliche Arbeit in der Kälte stark zunimmt. Generell gilt: Sie müssen nach Ersatz oder einer Vertretung suchen, wenn Sie selbst nicht anpacken können. © Berny Meyer

Auch ein Warnschild entbindet nicht vom Räumdienst. Wäre dies so, würden im Winter womöglich an allen Gebäuden einfach nur Schilder angebracht.
6 / 8

Und wenn ich ein Gefahrenschild anbringe?

Auch ein Warnschild entbindet nicht vom Räumdienst. Wäre dies so, würden im Winter womöglich an allen Gebäuden einfach nur Schilder angebracht. © dpa

Er sollte keinesfalls auf die Fahr­bahn geschoben werden, sondern entweder im Garten oder in Absprache mit den Anwohnern auf einer Park­fläche seinen Frieden finden. In den Rinn­steinen und den Einfluss­öffnungen der Straßen­entwässerungs­anlagen dürfen Schnee und Eis nicht abge­lagert werden. Ebenso wenig vor Ein- und Ausfahrten, in den Halte­stellen­bereichen der öffent­lichen Verkehrs­mittel, im Bereich von Behinderten­park­plätzen und auf Radfahr­streifen oder Radwegen. Neben Fußgänger­über­wegen, Straßenkreuzungen und Straßen­einmündungen darf der Schnee nur bis zu einer Höhe aufgetürmt werden, sodass es für Verkehrsteilnehmer zu keiner Sicht­behin­derung kommt.
7 / 8

Wohin mit dem Schnee?

Er sollte keinesfalls auf die Fahr­bahn geschoben werden, sondern entweder im Garten oder in Absprache mit den Anwohnern auf einer Park­fläche seinen Frieden finden. In den Rinn­steinen und den Einfluss­öffnungen der Straßen­entwässerungs­anlagen dürfen Schnee und Eis nicht abge­lagert werden. Ebenso wenig vor Ein- und Ausfahrten, in den Halte­stellen­bereichen der öffent­lichen Verkehrs­mittel, im Bereich von Behinderten­park­plätzen und auf Radfahr­streifen oder Radwegen. Neben Fußgänger­über­wegen, Straßenkreuzungen und Straßen­einmündungen darf der Schnee nur bis zu einer Höhe aufgetürmt werden, sodass es für Verkehrsteilnehmer zu keiner Sicht­behin­derung kommt.

Ein Hausbesitzer kann auch seine Mieter in die Pflicht nehmen. Allerdings nur, wenn die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag aufgeführt ist. Ein Aushang im Hausflur reicht beispielsweise nicht. Die meisten Vermieter beauftragen allerdings einen professionellen Räumdienst oder einen Hausmeister. Die Kosten können allerdings in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden.
8 / 8

Was ist, wenn ich in einer Mietswohnung lebe?

Ein Hausbesitzer kann auch seine Mieter in die Pflicht nehmen. Allerdings nur, wenn die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag aufgeführt ist. Ein Aushang im Hausflur reicht beispielsweise nicht. Die meisten Vermieter beauftragen allerdings einen professionellen Räumdienst oder einen Hausmeister. Die Kosten können allerdings in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. © Annika Braun

Verwandte Themen