Urteil gegen Kleeblatt-Fan bestätigt

17.7.2013, 10:00 Uhr

Normalerweise kreuzen sich die Wege von Fußballfans gegnerischer Mannschaften nach einem Bundesligaspiel nicht. Ordnungskräfte sorgen für getrennte Abreiserouten. Am 24. März 2012 trafen jedoch an einem Getränkemarkt in Fürth gewaltbereite Fans aufeinander.

Anhänger des Karlsruher SC deckten sich dort nach der Zweitliga-Partie mit Bier ein. Vor dem Laden versammelten sich Kleeblatt-Anhänger. Dann begann eine regelrechte Schlacht: Von außen flogen unter anderem Flaschen, Blumenerde- und Grillkohlesäcke, Kanister mit Scheibenklar sowie Teile der Verkaufsständer, die vor dem Geschäft aufgebaut waren, in die Geschäftsräume. Die KSC-Fans revanchierten sich mit Flaschenwürfen. Bei dem Zusammenstoß wurden mehrere Menschen verletzt.

Stefan S. (Name geändert) bestritt bereits vor dem Amtsgericht, an dem Zusammenstoß beteiligt gewesen zu sein. Auch vor dem Landgericht behauptete der 27-Jährige am Dienstag, den Vorfall nur von der Ferne aus beobachtet zu haben.

„Da hat Sie ihr Gedächtnis ziemlich im Stich gelassen“, bemerkte der Vorsitzende Richter, Richard Caspar, mit Blick auf die Beweislage: Mehrere Zeugen hatten den Hooligan am Tatort gesehen und ein Polizist sagte aus: „Ich habe ihn gesehen, wie er zwei Flaschen reingeworfen hat, wie er mit dem Fuß gegen die Glasscheibe getreten hat und wie er nach einem Karlsruher Fan getreten hat.“ Der Beamte war sich ganz sicher, dass Stefan S. der Täter war: „Verwechslung ausgeschlossen!“

Trotz der Aussage des Polizisten forderte Verteidiger Kurt Alka Freispruch. Er wertete die Beweislage als nicht eindeutig. Oberstaatsanwältin Martina Heimann hielt den mehrfach einschlägig vorbestraften Stefan S. dagegen für einen unbelehrbaren Gewalttäter. „Sie sind kein Fußballfan.

Sie sind ein Randalierer, der seinem Verein schadet“, so die Anklagevertreterin. Sie hätte den 27-Jährigen wohl am liebsten noch länger hinter Gitter geschickt. Allerdings hatte die Anklagebehörde keine Rechtsmittel gegen das Amtsgerichtsurteil eingelegt. Deshalb galt das Verschlechterungsverbot: Die Strafe darf im Berufungsverfahren nicht höher ausfallen als in erster Instanz.

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