Gersdorfer Flugplatz ist rechtlich gesichert

25.10.2015, 06:00 Uhr
Gersdorfer Flugplatz ist rechtlich gesichert

© Heubeck

Die Marktgemeinde Nennslingen hatte gegen die Genehmigung des umstrittenen Sonderlandeplatzes für Ultraleichtflugzeuge durch das Luftamt Nordbayern eine Klage am Verwaltungsgericht Ansbach eingereicht und verloren. Nun wurde auch der Antrag auf die Zulassung einer Berufung gegen dieses Urteil vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Damit „ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig“, bedeuteten die Richter in München.

„Wir können gegen die Flugplatz­genehmigung eigentlich nicht mehr rechtlich vorgehen“, bilanziert Bürgermeister Günter Obermeyer den juristischen Streit um den Flugplatz. Zwar wäre noch eine Verfassungskla­ge möglich, doch die habe auch aus Sicht der Fachanwälte, die von der Marktgemeinde beauftragt wurden, wenig Aussicht auf Erfolg.

Die Gemeinde hatte vor allem mit Einschnitten in ihre Planungshoheit und den zu erwartenden Lärmimmissionen argumentiert – vor allem mit Blick auf das seit 2006 ausgewiesene Baugebiet „Am Katzenbuck“. Luftamt und Verwaltungsgericht sahen auf Basis eines Schallgutachtens und von Messungen bei Probeflügen die zulässigen Grenzwerte jedoch als unterschritten an.

Die „Fliegerfreunde Anlautertal“ planen auf der Jura-Hochfläche einen Flugbetrieb mit 900 bis 1 200 Starts oder Landungen pro Jahr. Dabei müssen die Flugplatzbetreiber dem 44 Seiten umfassenden Genehmigungsbescheid zufolge zahlreiche Auflagen erfüllen. So sind Starts und Landungen aus östlicher Richtung sowie der Überflug von Gersdorf generell untersagt. Abheben und landen dürfen die Ultraleichtflugzeuge nur nach Südwesten hin. Die Platzrunde, die für einen Sonderlandeplatz vorgeschrieben ist, muss in südliche Richtung und damit weiter von Gersdorf weg geflogen werden.

Zudem muss bei Betrieb ein Flugleiter mit Sprechfunk und entsprechender Qualifikation vor Ort sein. Die insgesamt 16 Auflagen, die vom Hauptflugbuch bis zur telefonischen Erreichbarkeit und diversen Verboten reichen, müssen erfüllt werden. Ansonsten kann eine Strafe verhängt oder die Genehmigung entzogen werden.
 

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