Urteil

EuGH: Löschen von persönlichen Daten soll einfacher werden

27.10.2022, 17:30 Uhr
Das Löschen persönlicher Daten aus Verzeichnissen wie Telefonbüchern soll einfacher werden.

© picture alliance / dpa Das Löschen persönlicher Daten aus Verzeichnissen wie Telefonbüchern soll einfacher werden.

Das umfangreiche Löschen persönlicher Daten aus
Verzeichnissen wie Telefonbüchern könnte künftig wesentlich einfacher
werden.

Haben Telefonanbieter die Kundendaten an andere Anbieter und
Suchmaschinen weitergegeben, müssen sie auch dafür sorgen, dass dort
die Einträge gelöscht werden, wenn die Kunden sie darum bitten. Diese
müssen die Löschung nicht bei jedem Unternehmen einzeln beantragen,
teilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (27. Oktober) in Luxemburg mit (Rechtssache C-129/21).

Hintergrund des Urteils ist eine Klage gegen den belgischen
Telefonanbieter Proximus, der unter anderem Telefonauskunftsdienste
und Verzeichnisse mit persönlichen Daten wie Namen, Adressen und
Telefonnummern anbietet. Diese werden von anderen Anbietern an
Proximus übermittelt und Proximus leitet sie auch an andere Anbieter
und Suchmaschinen wie Google weiter. Dafür braucht es bislang nur
eine einzige Einwilligung der Kunden.

Ein Kunde klagte nun, weil seine neue Telefonnummer in einem solchen
Verzeichnis stand, ohne dass er eingewilligt hatte. Proximus wehrte
sich und argumentierte, dass die Einwilligung des Kunden für die
Veröffentlichung seiner Daten in Telefonverzeichnissen nicht
erforderlich sei. Vielmehr müssten sie nach einem sogenannten
Opt-out-Verfahren selber beantragen, nicht aufgeführt zu werden.
Solange das nicht geschehe, müssten Daten nicht gelöscht werden.

Dem folgte der EuGH nicht. Bevor die Daten veröffentlicht werden,
müssen die Kunden einwilligen. Durch diese Einwilligung könnten dann
zwar auch andere Unternehmen die Daten verarbeiten, sofern damit der
gleiche Zweck verfolgt wird. Genauso reicht es dann aber aus, nur ein
einziges Mal seine Einwilligung zu widerrufen - egal ob gegenüber dem
eigenen Anbieter oder einem der anderen Unternehmen, die die Daten
verwenden. Die Telefonanbieter sind dann verpflichtet, den Widerruf
weiterzuleiten und dafür zu sorgen, dass die Daten gelöscht werden.