Wie Schöffen die hauptamtlichen Richter unterstützen

28.1.2015, 08:18 Uhr

Für schwerwiegendere Strafsachen ist das Landgericht zuständig.

Zunächst ist bei den Verhandlungen ein Strafrichter allein tätig, wenn eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht über zwei Jahre zu erwarten ist.

Wenn eine Freiheitsstrafe von zwei bis vier Jahren droht, ist das Schöffengericht zuständig. Das Schöffengericht besteht grundsätzlich aus dem hauptamtlichen Richter als Vorsitzendem und zwei Schöffen.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann ein weiterer Richter beim Amtsgericht zugezogen werden.

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