Nach Antrag von Muslimin: Verhüllungsverbot im Auto bleibt

19.3.2018, 14:43 Uhr
Weil die Straßenverkehrsordnung ein Verhüllungsverbot vorschreibt, kann eine Muslimin ihren Führerschein nicht zu Ende machen. Sie kann nach eigener Aussage im Auto nicht auf einen Gesichtsschleier verzichten, begründet dies aber nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend.

© Evert-Jan Daniels/dpa Weil die Straßenverkehrsordnung ein Verhüllungsverbot vorschreibt, kann eine Muslimin ihren Führerschein nicht zu Ende machen. Sie kann nach eigener Aussage im Auto nicht auf einen Gesichtsschleier verzichten, begründet dies aber nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend.

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass muslimische Autofahrerinnen im Straßenverkehr ihren Gesichtsschleier ablegen müssen. Die Karlsruher Richter wiesen in einem am Montag veröffentlichten Beschluss den Antrag einer Muslimin auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung des in der Straßenverkehrsverordnung enthaltenen Verhüllungsverbots ab. Der Antrag sei nicht ausreichend begründet worden, so das höchste deutsche Gericht.

Die muslimische Antragstellerin hatte argumentiert, dass das Verhüllungsverbot für Kraftfahrzeugführer ihre Religionsfreiheit verletze. Sie trage wegen ihres islamischen Glaubens seit sieben Jahren einen Gesichtsschleier, den sogenannten Nikab, und könne auch während der Autofahrt nicht darauf verzichten.

Das Verhüllungsverbot führe letztlich dazu, dass sie ihren Führerschein nicht mehr zu Ende machen könne. Sie könne verschleiert weder die noch ausstehenden Fahrstunden nehmen, noch die praktische Fahrprüfung ablegen. Sie sei aber als alleinerziehende und auf dem Land lebende Frau auf das Auto angewiesen. Schließlich sei auch nicht bekannt, "dass die Identifizierung verschleierter Frauen bei automatisierten Verkehrskontrollen Probleme bereite", behauptete sie.

"Nicht ansatzweise" begründet

Doch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wies das Bundesverfassungsgericht wegen einer unzureichenden Begründung zurück. Die Muslimin habe "nicht ansatzweise" begründet, inwieweit das Verhüllungsverbot ihre Glaubensfreiheit verletze.

Das Verhüllungsverbot habe den Zweck, die Identität von Autofahrern nach Verkehrsverstößen festzustellen und sie belangen zu können. Außerdem solle mit dem Verhüllungsverbot eine "ungehinderte Rundumsicht" gewährleistet werden, damit andere Verkehrsteilnehmer geschützt würden. Schließlich habe die Antragstellerin nicht klar erläutert, warum ihr ein schwerer Nachteil entsteht, wenn sie unverschleiert Auto fährt.

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