Was sich für gesetzlich Krankenversicherte ändert

27.8.2015, 05:58 Uhr
Ein Schwerpunkt der Gesundheitsreform ist das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Seit August sind Teile des Gesetzespaketes in Kraft. Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick.
1 / 7

Ein Schwerpunkt der Gesundheitsreform ist das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Seit August sind Teile des Gesetzespaketes in Kraft. Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick. © dpa / Monique Wüstenhagen

Gesetzlich Versicherte erhalten das Recht, vor einem bestimmten medizinischen Eingriff noch eine weitere Meinung eines Facharztes einzuholen. Dieser prüft, ob etwa eine Operation wirklich unumgänglich ist oder ob es nicht eine alternative Heil- oder Therapiemethode gibt. Ärzte müssen ihre Patienten künftig über dieses Recht informieren. Für bestimmte Krankheitsbilder soll die Zweitmeinung sogar obligatorisch werden. Welche genau dies sein werden, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) fest. Einige Krankenkassen boten das Zweitmeinungsverfahren schon früher an, etwa bei Wirbelsäulenoperationen oder vor dem Einsetzen von künstlichen Hüftgelenken, doch die Patienten machten davon selten Gebrauch. Die Krankenkassen begrüßen die Maßnahme, um Kosten für unnötige Operationen zu sparen. Ärzte hingegen kritisieren, dass die Zweitmeinung nur auf bestimmte Krankheiten beschränkt werden soll.
2 / 7

Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung für die Patienten

Gesetzlich Versicherte erhalten das Recht, vor einem bestimmten medizinischen Eingriff noch eine weitere Meinung eines Facharztes einzuholen. Dieser prüft, ob etwa eine Operation wirklich unumgänglich ist oder ob es nicht eine alternative Heil- oder Therapiemethode gibt. Ärzte müssen ihre Patienten künftig über dieses Recht informieren. Für bestimmte Krankheitsbilder soll die Zweitmeinung sogar obligatorisch werden. Welche genau dies sein werden, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) fest. Einige Krankenkassen boten das Zweitmeinungsverfahren schon früher an, etwa bei Wirbelsäulenoperationen oder vor dem Einsetzen von künstlichen Hüftgelenken, doch die Patienten machten davon selten Gebrauch. Die Krankenkassen begrüßen die Maßnahme, um Kosten für unnötige Operationen zu sparen. Ärzte hingegen kritisieren, dass die Zweitmeinung nur auf bestimmte Krankheiten beschränkt werden soll. © dpa / Carsten Rehder

Künftig reicht es aus, wenn Beschäftigte, deren Arbeitsunfähigkeit am Freitag endet, am folgenden Montag eine Folgebescheinigung vom Arzt bekommen. Der Samstag gilt dabei nicht als Werktag. Bislang musste die Folgekrankschreibung bereits am Freitag vorliegen. Meldungslücken übers Wochenende konnten daher zu hohen Einbußen für die Kranken führen. Außerdem erhalten Versicherte künftig einen Anspruch auf Krankengeld schon von dem Tag an, an dem die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist - und nicht erst ab dem Folgetag.
3 / 7

Folgebescheinigung für Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld

Künftig reicht es aus, wenn Beschäftigte, deren Arbeitsunfähigkeit am Freitag endet, am folgenden Montag eine Folgebescheinigung vom Arzt bekommen. Der Samstag gilt dabei nicht als Werktag. Bislang musste die Folgekrankschreibung bereits am Freitag vorliegen. Meldungslücken übers Wochenende konnten daher zu hohen Einbußen für die Kranken führen. Außerdem erhalten Versicherte künftig einen Anspruch auf Krankengeld schon von dem Tag an, an dem die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist - und nicht erst ab dem Folgetag. © dpa / Andrea Warnecke

Damit auch Patienten in Regionen mit einem ausgedünnten Ärztenetz versorgt werden können, ohne zu weite Wege machen zu müssen, soll das Gesetz der Unterversorgung entgegenwirken. Ärzte, die sich in solchen Gebieten niederlassen, bekommen von den Krankenkassen eine höhere Vergütung. Außerdem dürfen auch Krankenhäuser oder Hochschulambulanzen in Zukunft mehr ambulante Leistungen erbringen. Wo es zu viele Ärzte einer Fachrichtung gibt (Versorgungsgrad von 140 Prozent) sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) freie Arztpraxen aufkaufen und nicht neu besetzen. Bemängelt wird allerdings, dass die 140 Prozent zu hoch angesetzt sind. Bei 110 Prozent dürfen die KVen Praxen aufkaufen, tun dies in der Praxis aber kaum.
4 / 7

Medizinischer Unterversorgung, vor allem auf dem Land, entgegensteuern

Damit auch Patienten in Regionen mit einem ausgedünnten Ärztenetz versorgt werden können, ohne zu weite Wege machen zu müssen, soll das Gesetz der Unterversorgung entgegenwirken. Ärzte, die sich in solchen Gebieten niederlassen, bekommen von den Krankenkassen eine höhere Vergütung. Außerdem dürfen auch Krankenhäuser oder Hochschulambulanzen in Zukunft mehr ambulante Leistungen erbringen. Wo es zu viele Ärzte einer Fachrichtung gibt (Versorgungsgrad von 140 Prozent) sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) freie Arztpraxen aufkaufen und nicht neu besetzen. Bemängelt wird allerdings, dass die 140 Prozent zu hoch angesetzt sind. Bei 110 Prozent dürfen die KVen Praxen aufkaufen, tun dies in der Praxis aber kaum. © dpa / Benjamin Ulmer

Nicht nur niedergelassene Ärzte, auch Krankenhausärzte dürfen künftig in begrenztem Umfang Rezepte für Medikamente (nur in der kleinsten Größe), Arzneien oder Hilfsmittel ausstellen, ebenso wie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - allerdings nur für einen Zeitraum von sieben Tagen. Die Patienten müssen also nicht sofort nach ihrer Entlassung mühsam zum Hausarzt oder Facharzt gehen.
5 / 7

Entlassung aus dem Krankenhaus soll für Patienten einfacher werden

Nicht nur niedergelassene Ärzte, auch Krankenhausärzte dürfen künftig in begrenztem Umfang Rezepte für Medikamente (nur in der kleinsten Größe), Arzneien oder Hilfsmittel ausstellen, ebenso wie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - allerdings nur für einen Zeitraum von sieben Tagen. Die Patienten müssen also nicht sofort nach ihrer Entlassung mühsam zum Hausarzt oder Facharzt gehen. © dpa / Bernd Weissbrod

Die Krankenversicherungen sollen künftig Terminservicestellen einrichten, um sicherzustellen, dass Patienten innerhalb von vier Wochen einen Termin bei einem Facharzt bekommen. In den meisten Fällen müssen die Patienten aber immer noch eine Überweisung vom Hausarzt vorlegen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung muss dem Bundesgesundheitsministerium jährlich Bericht erstatten, ob die Frist eingehalten wird.
6 / 7

Anspruch auf Facharzttermine innerhalb von vier Wochen

Die Krankenversicherungen sollen künftig Terminservicestellen einrichten, um sicherzustellen, dass Patienten innerhalb von vier Wochen einen Termin bei einem Facharzt bekommen. In den meisten Fällen müssen die Patienten aber immer noch eine Überweisung vom Hausarzt vorlegen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung muss dem Bundesgesundheitsministerium jährlich Bericht erstatten, ob die Frist eingehalten wird. © dpa / Soeren Stache

Hebammen hatten in der Vergangenheit unter den enorm gestiegenen Haftpflichtversicherungsbeiträgen zu leiden. Viele brachte dies an den Rand des Ruins. Das Gesetz schränkt nun den Regressanspruch der Krankenkassen gegenüber freiberuflichen Hebammen ein. Das soll einen Anstieg der Versicherungsprämien bremsen. Familien dürfen zudem nach der Geburt ihres Kindes länger Hilfe durch eine Hebamme in Anspruch nehmen, nämlich zwölf statt wie bisher acht Wochen. Dies ist allerdings Teil des Präventionsgesetzes.
7 / 7

Versorgung durch Hebammen verlängern

Hebammen hatten in der Vergangenheit unter den enorm gestiegenen Haftpflichtversicherungsbeiträgen zu leiden. Viele brachte dies an den Rand des Ruins. Das Gesetz schränkt nun den Regressanspruch der Krankenkassen gegenüber freiberuflichen Hebammen ein. Das soll einen Anstieg der Versicherungsprämien bremsen. Familien dürfen zudem nach der Geburt ihres Kindes länger Hilfe durch eine Hebamme in Anspruch nehmen, nämlich zwölf statt wie bisher acht Wochen. Dies ist allerdings Teil des Präventionsgesetzes. © dpa / Daniel Karmann

Verwandte Themen