Fürth: Gustavstraße ist Ländersache

6.12.2013, 08:00 Uhr
Eine Petition will die traditionelle Wirtshauskultur in der Fürther Altstadt erhalten.

© Winckler Eine Petition will die traditionelle Wirtshauskultur in der Fürther Altstadt erhalten.

Die Petition, die auch im Internet verfügbar ist und dort bereits fast 15.000 Unterzeichner fand, setzt sich für den Erhalt der traditionellen Wirtshauskultur in der Fürther Altstadt ein. Sie bezieht klar Position gegen eine Sperrzeit der Freischankflächen ab 22 Uhr, die seit Juli durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Ansbach droht. Die Stadt Fürth hat gegen das Urteil Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest.

Die Stimmung im Wirtschaftsausschuss bezeichnete Stadtheimatpfleger Mayer, der selbst vor Ort war, gegenüber der NZ als überwiegend positiv. Beide Berichterstatter – Markus Ganserer (Grüne, Nürnberg) und Sandro Kirchner (CSU, Bad Kissingen) – machten sich für die Würdigung der Petition stark. Allerdings wurde einstimmig beschlossen, die Entwicklung um die Berufung abzuwarten und sich zunächst zu vertagen. Dies eröffnet auch die Möglichkeit, eine Stellungname des Bayerischen Städtetags einzuholen.

"Unterscheidung geradezu unverschämt"

Allerdings befremdet Mayer eine Trennlinie, die in der Vorgangsmappe zwischen Biergärten und Freischankflächen gezogen wird: „Die implizite Unterscheidung zwischen einem Münchner Biergarten einerseits und einer Fürther Freischankfläche finde ich geradezu unverschämt.“ Laut Mayer sehe die Staatsregierung derzeit keinen Raum, die Öffnungszeiten analog zur Biergartenverordnung generell zu verlängern. Eine solche Ausweitung der Biergartenverordnung auf alle bayerischen Freischankflächen hatte unter anderem auch Fürths Rechtreferent Christoph Maier immer wieder als möglichen Kompromiss ins Feld geführt.

Und noch etwas wundert den Stadtheimatpfleger: Die Petition ging neben dem Petitionsausschuss des Bayerischen Landtages auch an die entsprechende Bundeseinrichtung nach Berlin. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit antwortete Mayer in einem Schreiben, das der NZ vorliegt, es stehe nicht auf der bundespolitischen Agenda, den Handlungsrahmen der Bundesländer bezüglich der lärmbedingten Schlusszeiten einzuengen. Sinngemäß heißt es dort weiter, die Technische Anweisung Lärm, die das Verwaltungsgericht Ansbach als maßgebliche übergeordnete Richtlinie zu Rate gezogen hatte, sei dafür gar nicht vorgesehen: „Gemäß dem Anwendungsbereich (...) der TA Lärm findet sie jedoch keine Anwendung auf nichtgenehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten“, heißt es in dem Schriftstück des BMU.

Hier muss Rechtsreferent Christoph Maier widersprechen:„In Bayern ziehen Gerichte nach wie vor die TA Lärm zu Rate, wenn es um die Beurteilung des Lärms von Außengastronomie geht.“ Außengastronomie und Freiluftgaststätte seien nämlich in Bayern nicht dasselbe: Unter Freiluftgastronomie seien große Freischankflächen bei kleinem Innenraum zu verstehen – also typische Biergärten. Außengastronomie sei hingegen die klassische Kneipe in der Gustavstraße mit etwa gleich großer Innen- und Außenfläche. Diese Unterscheidung erklärt zwar die Ungleichbehandlung, wird aber auch von Maier als unbefriedigend empfunden. Er sehnt sich nach der Rechtssicherheit einer bayernweit gültigen Verordnung, die die Verhältnisse ein für allemal klärt: „Hier ist der Landesgesetzgeber gefragt.“

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